Wirbelsäule

 

 

 

 

 

 

Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2108 „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“

 

Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen derHalswirbelsäule durch langjähriges Tragenschwerer Lasten auf der Schulter

 

Merkblatt zur BK Nr. 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch Ganzkörperschschwingungen

 

 

 

Wirbelsäulenerkrankung

Aktuelle Tipps, Rechtliche Hinweise im Anerkennungsverfahren einer Berufserkrankung

der BKen Nr.: 2108 - 2109 - 2110

(berufsbedingten Bandscheiben / Wirbelsäulenerkrankungen).

 In freundlicher Genehmigung sowie Zusammenarbeit mit / von dem Fachanwalt:

 
Fachanwälte für Arbeits und Sozialrecht !

- bundesweite Vertretung -
 
Rechtsanwalt Jürgen Langhals
Auf dem Graben 2
45657 Recklinghausen
Tel: 02361 / 1067-10  
Fax: 02361 / 1067-123
 
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 www.tLs-rechtsanwaelte.de/publikationen.htm
 
 
 
 

 

 


 

Aktuelle Urteile

 

“Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht NRW haben die

Rechte der Versicherten bei der Gutachterauswahl weiter gestärkt”

von Rechtsanwalt Jürgen Langhals mehr hier

 

 


 

Die aktuelle Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu den Vorraussetzungen der Anerkennung einer Berufserkrankung nach der BK-Nr. 2108 der Anlage (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule)      

 - Anwendung des sogenannten Mainzer-Dortmunder-Dosismodell -

wesentlich entschärft-.

von Rechtsanwalt Jürgen Langhals mehr hier

 

 


 

Wirbelsäulenschäden in der neuen Sozialgerichtsbarkeit - am Beispiel der bandscheibenbedingten LWS-Schäden als Berufskrankheit

(Vortrag von Rechtsanwalt Jürgen Langhals anläßlich der Mitgliederversammlung  vom 14.bis 16.Mai 2004 in Mainz)

nach BKV, Anl. 1 BK-Ziff.: 2108

 

 

I. Vorbermerkung

Die Wirbelsäule ist das Achsenorgan des ganzen Körpers. Sie ist daher nahezu an allen Bewegungen des Körpers direkt oder indirekt beteiligt. Von oben nach unten setzt sie sich aus sieben Halswirbeln, zwölf Brustwirbeln, fünf Lendenwirbeln, dem Kreuzbein und dem Steißbein zusammen. Täglich wirken statische Kräfte, welche vorwiegend die Lendengegend betreffen, und dynamische Kräfte, welche vorwiegend die Halswirbelsäule betreffen, auf die Wirbelsäule ein. Jede Änderung in ihrem Aufbau und in ihrer Funktion f´ührt zu teils erheblichen motorischen, sensiblen oder vegetativen Störungen. 62   Es wundert somit heutzutage niemanden mehr, dass Rückenschmerzen als “Volkskrankheit” gelten. Schließlich wird die Wirbelsäule sowohl im beruflichen als auch im privaten Lebensbereich häufiger stark (über-)beansprucht. Hinzu kommt, dass der Einzelne, solange er sich gesund fühlt, wenig für seine Rücken und/oder seine Wirbelsäule tut - obwohl, auch sei erwähnt, es auch da eine Gegentendenz gibt und überall im Lande die “Rückenschulen” erheblichen Zulauf haben.

Vor den Sozialgerichten stellt sich die Frage, ob derjenige, welcher Wirbelsäulenschäden infolge eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder aber infolge die LWS oder HWS belastenden schweren Hebens, Tragens, Ziehens oder Schiebens eine Berufskrankheit geltend macht, von den Berufsgenossenschaften Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.

Dabei sind Schädigungen der Halswirbelsäule mit all ihren zum Teil verheerenden Auswirkungen meist Streitgegenstand aufgrund eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls. Schädigungen der Lendenwirbelsäule haben größere Bedeutung aufgrund der Berufserkrankung. Die Fälle gleichen sich: Der erkrankte Arbeitnehmer leidet oft so stark an seinen Wirbelsäulenschäden, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Er stellt daher den Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Anerkennung einer Berufskrankheit, auf Bewilligung von Verletztengeld und später Verletztenrente. Nach zahlreichen (kostenträchtigen) Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten kommt es dann auf Veranlassung der BG zu einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen, den er sich unter mehreren von der BG vorgeschlagenen Sachverständigen aussuchen oder selber vorschlagen kann.

  Zumeist wird das Ergebnis des Gutachtens die alleinige Entscheidungsbasis der BG für die Bewilligung/Ablehnung des Antrags - sofern die BG dieses Gutachten für qualifiziert und für sie befriedigend bewertet. Das ist sehr häufig dann nicht der Fall, wenn das Gutachten zu dem Urteil kommt, die BG habe zu haften. Hier zieht die BG unter Umständen ihren Beratungsarzt heran, der zu einem engegen gesetzten Urteil gelangt und die angeblich mangelnde Qualität des zuvor erstellten Sachverständigengutachtens beklagt. In solchen Fällen ergeht der Ablehnungsbescheid der BG auf der Basis der Einlassungen des BG-Beratungsarztes. Das gutachterliche Urteil des angehörten Sachverständigen hingegen wird wegen der angeblichen Mängel verworfen.

Derjenige Versicherte, dessen Erkrankung nach Meinung des Sachverständigen nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Unfall oder schädigenden Einwirkung steht, hat vor der BG grundsätzlich schlechte Karten. Der Antrag und der spätere Widerspruch bleiben meist erfolglos. Der Betroffene steht hilflos da und gerät nicht eben selten in finanzielle Not.

Dieser Beitrag soll einen Einblick geben, worauf es im dann folgenden sozialgerichtlichen Verfahren ankommt. Zudem werden Aspekte der sozialmedizinischen Begutachtung bei der Frage des Ursachenzusammenhangs behandelt. Als Beispiel dient die Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach BKVO Anl. 1 Nr. 2108, welcher in vielen Berufen eine große statistische Bedeutung zukommt. Zur Zeit führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) die sog. “Deutsche Wirbelsäulenstudie” mit dem Ziel durch, offen gebliebene medizinische und somit gutachterlich relevante Fragen zu klären.

Die im folgenden von mir dargelegten Grundsätze für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs gelten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gleichermaßen.

62 Schönberger/Mertens/Valentin,                                                                                Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl., S. 517

 

II. Berufskrankheiten Nr. 2108 der Berufskrankheiten

 

In § 9 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII heißt es:

“Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.”

Die Bezeichnung erfolgt durch § 1 Berufskrankheitenverordnung (BKV) iin Verbindung mit der Anlage, der Berufskrankheitenliste:

BK-Nr.: 2108

“Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjähriger Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Statistische Bedeutung: groß

  • Davon ausgehend stellt sich für den Kläger vor dem Sozialgericht folgende Situation, welche er ggf. darlegen und beweisen muss:
  • Vorliegen einer banscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS)
  • Berufliche Belastung, welche die arbeitstechnischen Vorraussetzungen der Nr.: 2108 der BK-Liste erfüllt.
  • Ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (= haftungsbegründete Kausalität)
  • Zwang zur Unterlassung der schädigenden Tätigkeit aufgrund der bandscheibenbedingten Erkrankzung der LWS.
  • Tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit.
  •  

    Die Sozialgerichte stützen sich in ihrer Beurteilung des Falles im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse des technischen Aufsichtsdienstes der BG (TAD) bzgl. des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen und die des medizinischen Sachverständigen bzgl. der haftungsausfüllenden Kausalität sowie auf die Beweise der übrigen medizinischen relevanten Voraussetzungen.

    Es zeigt sich also bereits hier, dass die Auswahl eines objektiven, neutralen und fachkompetenten Sachverständigen von erheblicher streitentscheidender Bedeutung sein kann bzw. sein wird.

     

     

    III.

    Vorliegen einer bandsscheibenbedingten Erkrankung der LWS

     

    Den Tatbestand der BK-Nr.: 2108 erfüllen nur solche Schäden der LWS, welche sich aus einer langjährigen schädigenden Einwirkung auf den LWS-Abschnitt ergeben. Zu dem muss der Schaden mit einer Bandscheibenschädigung in ursächlicher Wechselbeziehung stehen. Es kommen hier Bandscheibenschäden in Form von belastungsabhängigen Ernährungs- und Diffusionsstörungen des Bandscheibengewebes als auch Mikrotraumatisierungen in Betracht 63 .    Der Bandscheibenschaden muss morphologisch objektivierbar und klinisch relevant sein, ansonsten ist der Begriff der bandscheiben-bedingten Erkrankung nicht erfüllt.

    Der Nachweis eines objektivierten Bandscheibenschadens wird durch Bild gebende Verfahren geführt. Die so nachweisbare Chondrose, Ostechondrose, Spondylose, Spondylarthrose, Bandscheibenprotusion und/oder Verfall weisen auf eine bandscheibenbedingte Erkrankung hin 64 . Für die Beurteilung der klinischen Relevanz des Schadens wird auf die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales 65 herausgegebenen ärztlichen Merkblätter zu den BK-Ziffern 2108 - 2110 verwiesen, obwohl sie erstens rechtlich nicht bindend sind und zweitens lediglich Hinweise für niedergelassenen Ärzte geben sollen, die beabsichtigen eine Berufskrankheitsmeldung zu erstatten. 66 Besagte Merkblätter fordern ein chronisches oder chronisch-rezidivierendes Beschwerdebild mit Funktionseinschränkungen. Ein sicheres Zeichen füe eine Bandscheibenerkrankung ist im Nativröntgenbild die Höhenminderung des Bandscheibenraumes 67.

    Es ist jedoch streitig, ob allein röntgenologisch (oder aber im MRT) festgestellte Veränderungen ausreichen, 68 weil - so behaupten jedenfalls gewisse Orthopäden und Chirurgen - viele LWS-Schäden klinisch häufig stumm bleiben, also keine Schmerzen verursachten und die Funktion der WS des Versicherten nicht wahrnehmbar einschränkten.

    Der Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS wird meist (einfach) zu führen sein, wenn er denn überhaupt streitig ist. Jedenfalls steht er selten im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens.

    63 Seide/Großer/Wolter, in: Berufsbedingte Erkrankung der LWS 1998, S. 337.

    64 Schönberger/Mertens/Valentin, a.a.O:: S.567.

    65 Zuvor vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, was 2002 aufgelöst wurde

    66 Ärztliche Merkblätter zu den BK-Ziffern der Anlage 1 BKV 2108/2109, BArbBl. 3/1993.

    67 Schönberger/Mertens/Valentin, a.a.O., S. 568.

    68 Offen gelassen BSG, Urteil vom 22.08.2000 - Az.: B 2 U 34/99.

     

     

    IV. Arbeitstechnische Voraussetzungen

     

    Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Nr.: 2108 werden durch die unbestimmten Rechtsbegriffe “langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten” bzw. “langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung” definiert. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen der Konkretisierung. Hierzu dienen u.a. die Merkblätter für die ärztliche Untersuchung zur BK-Nr.: 2108 als auch das so genannte Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD).

    Bei dem MDD handelt es sich um eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen, aus epidemiologischen Studien über besonders belastende Berufe (z.B. Pflege, Bau, Transport und Bergbau) gewonnener Erkenntnisse und Ergebnissen physikalisch-physiologischer Experimente über Krafteinwirkungen auf die LWS.

    Das MDD ist ein Verfahren, welches die Kriterien erfasst und bewertet, die für Wirbelsäulenbelastungen in Frage kommen. Das Modell arbeitet mit gewissen Vorgaben, aus der die so genannte, äußerst komplizierte MDD-Formel resultiert, auf die ich hier aber nicht weiter eingehen möchte. Mit dieser Formel wird die Belastung errechnet, die während des gesamten Berufslebens auf die LWS eines Versicherten oder einer Versicherten einwirkte -- allerdings nur ab einer bestimmten Größe. Die LWS-Belastungen von z.B. im Einzelhandel Beschäftigter, die mehr als die Hälfte ihrer täglichen Arbeitszeit fünf bis knapp unter zehn Kg schweren Kartons (Frauen) oder bis knapp unter fünfundzwanzig Kg (Männer) zu heben und einzuräumen haben, bleiben unberücksichtigt. Dies auch dann, wenn sie unterm Strich auf die gleiche tägliche Belastungsgröße kommen wie beispielsweise Bauarbeiter. Die folgende Tabelle zeigt an, ab welchen Gewichten die Belastung zählt und Eingang in die MDD-Berechnung findet. Die Beurteilung der “schweren Lasten” ist nach Geschlecht und Alter differenziert und es sind, wie erwähnt, Mindestlastgewichte festgelegt:

    Wichtig zu erwähnen ist hier auch, dass der Begriff der “Langjährigkeit” eine Einwirkungszeit von mindestens sieben, in der Regel aber zehn Jahren einer täglich erheblichen LWS-Belastungszeit meint. Das MDD gibt im Übrigen die im Einzelfall nachzuweisende Mindesbelastungsgröße in Newton pro Stunde an.

    Alter

    Männer Last

    Frauen Last

    15 bis 17

    15 Kg

    10 Kg

    18 bis 39

    25 Kg

    15 Kg

    ab 40

    20 Kg

    10 Kg

     

    Die weiteren Kriterien des MDD sind Häufigkeit und Dauer belastender Vorgänge bzw. von Tätigkeiten mit extremer Rumpfbeugehaltung   69 (pro Arbeitsschicht), Gesamtzeit der belastenden Einwirkung, sowie die regelmäßige Körperhaltung. Diese Kriterien sind zunächst für den Einzelfall zu ermitteln und sodann ist die Gesamtbelastungsdosis zu berechnen. Für die abschließende Beurteilung wird die ermittelte individuelle Gesamtbelastungsdosis mit einem geschlechtsspezifischen Beurteilungsrichtwert verglichen. Sofern diese Richtwerte überschritten werden, ist nach aktuellem Stand der Erkenntnisse ein erhöhtes Risiko für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS anzunehmen; kurzum die arbeitstechnischen Vorraussetzungen sind dann gegeben.

    An dem MDD- Berechnungsverfahren ist aus sozialrechtlicher Sicht derzeit nicht vorbeizukommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hält es für ein sachgerechtes Verfahren zur einheitlichen Ermittlung und Bewertung von Wirbelsäulenbelastungen bei der BK- Nr. 2108 70 , das eingesetzt werden kann (aber eben nicht muss). Hintergrund dafür ist, dass das Modell bzw. dessen Vorgaben immer wieder als unzureichend kritisiert werden. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften führt zur Zeit eine ,,Epidemiologische Fall- Kontroll- Studie zur Untersuchung von Dosis- Wirkung- Beziehungen bei der BK- Nr. 2108`` durch und überprüft damit die Vorgaben des MDD 71. Die Ergebnisse der Studie und der Nutzen für die Versicherten bleiben abzuwarten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die jetzigen Richtwerte keine fixen Grenzwerte darstellen, sondern, so das BSG, lediglich Orientierungswerte setzen 72 .

    69 verneint u.a. bei Friseuren, Zahnärzten und Masseuren

    70 BSG, Urteil vom 18.03.2003- Az.: B2 U 13/02, NZS 2004, S. 49ff.

    71 vgl. Bolm- Audorff, ZblArbeitsmed 2003, 11, 14.

    72 BSG, NZS 2004, 49, 53.

     

     

    V. Haftungsbegründende Kausalität

     

    Die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht. Für eine differenzierte Kausalitätsprüfung wird auch hier auf das MDD zurückgegriffen. Es muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang bestehen, der mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss 73 . Die versicherten Tätigkeiten sind in § 8 SGB VII definiert. Versichert sind die betrieblichen Verichtungen auf der Arbeitsstelle und die Tätigkeiten die damit in innerem Zusammenhang stehen.

    73 Plagemann in : Münchener AwaltsHdb Sozialrecht, § 22 Rn. 41

     

     

    VI. Haftungsausfüllende Kausalität

     

    Die haftungsausfüllende Kausalität ist zu bejahen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung (= Exposition) und dem Gesundheitsschaden ( hier: bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist 74 .

    74 Plagemann, a.a.O.

     

     

     

    1. Kausalität im naturwissenschaftlich- philosophischem Sinne

    Zunächst darf die Exposition nicht hinweg gedacht werden, ohne dass auch die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entfiele. Der Ursachenzusammenhang kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Versicherte auch ohne die berufliche Tätigkeit im Laufe des Lebens an der LWS bandscheibenbedingt erkrankt wäre. Es kommt vielmehr darauf an, ob dieser Schaden auch ohne die Exposition am Arbeitsplatz zu etwa demselben Zeitpunkt in etwa derselben Intensität aufgetreten wäre 75 .

    75 LSG Sachsen Urteil v. 22.05.2000- Az: L 2 U 73/00

     

     

     

    2. Kausalitätslehre

    der rechtlich wesentlcihen Bedingung nach der Rspr. des BSG

     

    Im Recht der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht für eine Leistungsbewilligung die Kausalität im naturwissenschaftlich- philosophischen Sinne allein nicht aus.

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sind Gesundheitsschäden nur dann zu entschädigen, wenn diese durch die berufliche Tätigkeit (Exposition) zumindest wesentlich mit verursacht worden sind. D.h. die bandscheibenbedingte LWS- Erkrankung darf nicht ganz überwiegend auf anlagebedingten Erkrankungen oder anderen außerberuflichen Umständen beruhen.

    Das BSG wendet deshalb in ständiger Rechtsprechung die Kausalitätslehre von den rechtlich wesentlichen Bedingungen an 76 . Danach sind nur die Bedingungen ursächlich, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt mitgewirkt haben, Es handelt sich somit um eine Wertentscheidung, die in einem Abwägungsprozess zu finden ist und folglich von Einzelfall zu Einzelfall, von Gericht zu Gericht variiert, Jedoch handelt es sich nicht um eine Entweder- Oder- Entscheidung. Mehrere Ursachen (anlagebedingt und berufsbedingt) können rechtlich wesentlich mitgewirkt haben 77 . Nur wenn einem Umstand gegenüber den anderen eineüberragende Bedeutung zukommt, ist dieser allein rechtlich wesentlich 78 .

    Auf dieser Grundlage muss der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich sein, um den (Voll-) Beweis vor Gericht zu führen. Hinreichende Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass sich das Gericht darauf mit Überzeugung stützen kann 79 . Die Sozialgerichte nehmen dabei unbedingt auf die Erkenntnisse der ärztlich- wissenschaftlichen Lehrmeinung Bezug. Nach dieser muss mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen und ernste Zweifel einer anderen Verursachung ausscheiden 80 .

    Es ist weit gehend anerkannt, dass bei jedem Menschen der Wirbelsäulenzustand der Zusammenwirken anlagebedingter und beruflicher/außerberuflicher Faktoren bestimmt wird 81 . Unter Berücksichtigung dessen sprechen nach den derzeitigen medizinischen- wissenschaftlichen Erkenntnissen folgende Vorraussetzungen für eine beruflich bedingte Verursachung von Bandscheibenschäden:

    76 BSGE 1, 254, 256.

    77 SG Dresden, NZS 2003, 162ff.

    78 BSGE 13, 175, 176.

    79 BSGE 32, 203, 209; SG Koblenz NZS 2000, 515ff.

    80 Bereiter- Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Anmerkung 10.1 mwN.

    81 LSG NRW Urteil v. 26.09.1995- Az.: L 15 U 89/95.

     

     

     

    a. Bildtechnischnachweisbarer,

    altersvorauseilender Verschleiß im LWS- Bereich.

    Jedoch spricht umgekehrt eine altersentsprechende degenerative Veränderung im LWS- Bereich nicht zwingend gegen die Mitursächlichkeit einer schädigenden beruflichen Einwirkung 82 . Gerade bei älteren Versicherten kann ein altersentsprechender (oder weniger) Verschleiß auf ein besonders belastungsfähiges Bandscheiben- und sonstiges Gewebe hindeuten 83 . Eine allein auf Röntgenbilder gestützte Einteilung in laterstypische und altersvorauseilende Befunde ist zudem abzulehnen.

    82 LSG Rheinland- Pfalz, Urteil v. 24.07.1997.

    83 40% der über 50jährigen Frauen weisen eine geringer ausgeprägte degenerative Verschleißerscheinung im Bereich der LWS auf; SG Dresden a.a.O.

     

    b. Belastungskonformes Schadensbild mit

    von unten nach oben abnehmenden Schäden.

    Der mit der schädigenden Einwirkung korrespondierende LWS- Abschnitt muss besonders betroffen sein. Jedoch ist ein monosegmentales Schadensbild (Befall lediglich eines Segments) nach herrschender Meinung kein Anschlusskriterium für eine BK 2108 84 . Ein durch Heben/ Tragen bedingter Überlastungsschaden kann sowohl einsegmental (mono-) als auch mehrfachsegmental (poly-= auftreten.

    Noch 1995 behauptete Hansis, monosegmentale Schäden könnten dann als BK 2108 anerkannt werden, wenn der positive Nachweis erbracht werde, sie träten bei bestimmten Berufsgruppen gehäuft auf 85 . Letzteres ist zwar bei Pflegeberufen der Fall, doch ist diese Forderung aus sozialrechtlichen Gründen falsch. In § 9 Abs. 1 SGB VII ist nicht von Berufsgruppen die Rede, die in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung belastet und deshalb sozialversicherungsrechtlich zu schützen sind, sondern von ´´Personengruppen``. Unter diesen Begriff fallen alle Beschäftigten, die die jeweils besonderen Einwirkungen im Unterschied zur übrigen Bevölkerung zu ertragen hatten und dadurch gesundheitlich geschädigt sind.

    84 BSG, Beschluss v. 31.05.1996- Az.: BU 237/95; LSG NRW, Urteil v. 26.09.1995- Az.: L 15 U 89/95.

    85 Hansis, Die BG 1995, S. 434.

     

    c. Schadensauftritt nach zehnjähriger Latenzzeit

    Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Exposition und der Entwicklung des Schadensbildes muss nachvollziehbar sein 86 .

    Das Zusammenwirken von anlagebedingten und beruflichen/ außerberuflichen Faktoren gilt für die Entwicklung von degenerativen bandscheibenbedingten Erkrankungen als typisch. Es ist nicht widersprüchlich, degenerative Veränderungen der LWS als anlage- und berufsbedingt und degenerative Veränderungen der HWS/ BWS als allein anlagebedingt einzustufen. Die rechtliche Wesentlichkeit der beruflichen Exposition darf nur dann verneint werden, wnn eindeutig nachgewiesen ist, dass die amlagebedingten Faktoren im LWS- Bereich im Vergleich zu ersteren überragend sind.

    86 SG Koblenz, a.a.O.

     

     

    3. Aspekte der sozialmedizinischen Begutachtung

    Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs nach o.g. Kriterien wird in der Wahrheitsfindung (Beweisaufnahme) des Gerichts durch den (sozial-) medizinischen Sachverständigen entscheidend beeinflusst.

    Das Sozialgericht beauftragt von Amts wegen, sofern es dies für erforderlich erachtet, einen medizinischen Sachverständigen gemäß § 106 SGG und trägt dafür auch die Kosten. Für die Auswahl greifen die Gerichte und Gutachterlisten zurück 87 . Der Einfluss der Versicherten und ihrer Rechtsbeistände auf die Auswahl ist hier in der Regel gering. Es besteht jedoch darüber hinaus die Möglichkeit einen weiteren medizinischen Sachverständigen gemäß § 109 SGG auf Antrag zu beauftragen. Das Gericht muss dem Antrag folgen und zwingend den darin benannten Gutachter bestellen. Jedoch ist die Bestellung i.d.R. von der Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig. Das Gutachten nach § 109 SGG genießt den gleichen Stellenwert wie das Gutachten nach § 106 SGG und ist nicht lediglich ein Privatgutachten. Das Gericht muss sich i.E. mit beiden Gutachten ausführlich befassen.

    Es besteht vielfach die Besorgnis, ob der jeweils bestellte medizinische Sachverständige die Grundsätze der Kausalitätslehre der rechtlich wesentlichen Bedingung ausreichend in seiner Begutachtng des Versicherten berücksichtigt. Erfahrungsgemäß lässt sich immer wieder ein sog. unicausales Ausschlussdenken feststellen, d.h. ein Entweder- Oder- Denken. Dabei wird verkannt, dass wie oben dargelegt mehrere Ursachen wesentlich sein können und sich nicht zwingend einander ausschließen. Es kann durchaus vorkommen, dass eine degenerative anlagebedingte Verschleißerscheinung festgestellt wird und diese dann als einzige wesentliche Ursache gedeutet wird, mit dem Argument, dass die Exposition nicht geeignet sei, eine gesunde LWS zu schädigen. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist jedoch der Zustand versichert, der zum Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses bestand! 88 D.h. es kommt i.E. auch darauf an, ob dem anlagebedingten Faktor eine überragende Bedeutung zukommt, so dass die Exposition in den Hintergrund tritt. Die Beurteilung anlagebedingter Faktor = Ausschluss einer wesentlichen Mitverursachung durch eine berufliche Exposition ist grundlegend falsch; kommt jedoch bedauernswerter Weise in einigen Gutachten vor.

    Die Praxis hat ( nicht zuletzt den abeKra- Mitgliedern) gezeigt, dass die medizinischen Sachverständigen häufig einseitig die Interessen der mächtigeren Partei vertreten. Damit ist nicht nur die einmalige Beauftragung gemeint, sondern das Interesse mancher Gutachter, durch entsprechende gutachterliche Ergebnisse von den sozialen Leistungs- resp. Kostenträgern- hier von den Sozialgerichten- ständig wiederkehrend beauftragt zu werden. Es wäre m.E.n. endlich angebracht, hauptamtliche Gutachter zu bestellen, welche keinen finanziellen Vor- oder Nachteil durch das Ergebnis ihres Gutachtens haben können. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.

    Damit will ich allerdings nicht sagen, dass gerechtlich bestellte Gutachter nicht neutral, objektiv und fachkompetent sind oder sein können. Manchmal kommt es auch zu Widersprüchen zwischen dem gutachterlichen Ergebnis und den Angaben in vorgerichtlichen ärztlichen Attesten/ Befunden, was bei den Betroffenen auf Unverständnis stößt und den Gutachter als voreingenommen oder nicht neutral erscheinen lässt. Der Grund mag zuweilen darin liegen, dass der Gutachter die strengen sozialrechtlichen Grundsätze zu beachten hat, auf die klinisch tätige ÄrztInnen bei ihren Befundungen keine Rücksicht zu nehmen brauchen.

    87 Anm. der Redaktion: Diese Listen stammen immer noch sehr häufig von den Berufsgenossenschaften. Um diesem Missstand abzuhelfen hatte, z.B. das Hessische Sozialministerium noch vor der Jahrhundertwende eine Liste von Sachverständigen gemeinsam mit den SozialrichterInnen der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit erarbeitet.

    88 Händel, NZA 1998, 458.

     

    VII. Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit

    und tatsächliche Unterlassung

    Die schädigenden Tätigkeiten müssen unterlassen werden. D.h., dass die Tätigkeit, die zur Erkrankung geführt hat, aus medizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte diese auch tatsächlich objektiv aufgegeben hat 89 . Ich verweise hier auch auf § 9 Abs. 4 SGB VII, in der der Gesetzgeber die Entscheidungsträger verpflichtet, ´´vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrige Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Unterlässt der oder die Versicherte die gefährdende Tätigkeit, kommt es dabei auf das Unterlassungsmotiv nicht an.

    89 BSG, Urteil v. 22.08.2000- Az.: B 2 U 34/99

     

     

    VIII. Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Für die BK- Nr. 2108 mangelt es an MdE- Erfahrungswerten, da es an einer ausreichenden Anwendungsdauer und Einheitlichkeit fehlt. Der Grad der MdE ist derzeit einerseits aus den medizinisch festgestellten Funktionsbehinderungen (medizinische MdE) und andererseits aus den daraus resultierenden Chancenminderngen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bzw. der Schätzung wie viele Arbeitsmarktsegmente dem Versicherten durch seinen Gesundheitsschaden verschlossen bleiben, (soziale MdE) zu bilden. Bei der MdE- Schätzung ist der zu berücksichtigende Schaden bei der BK- Nr. 2108 auf den LWS- Abschnitt begrenzt, wobei aber die Bewegungssegmente in den Übergangsbereichen komplett einzubeziehen sind.

    Es gilt bislang folgende Abstufung:

    - Funktionell nicht bedeutsame neurologische Ausfälle:           MdE 10%

    - starke Funktionseinschränkung der LWS:                                   MdE 20%

    - Funktionseinschränkungen mit funktionell bedeutsamen motorischen Ausfällen und/ oder ausgeprägtem, funktionell schwer wiegendem chronischem Wurzelreizsyndrom:                                                  MdE 30%

     

    IX. Fazit

    Der kurze Einblick in das sozialgerichtliche Verfahren bei Geltendmachung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallsversicherung am Beispiel der BK- Nr. 2108 zeigt, wie kompliziert und undurchschaubar die Situation für den nicht rechtskundigen Versicherten sein kann. Der abeKra-Verband e.V. kann hier seine Mitglieder, und solche die es werden wolen, unterstützen- sei es durch rechtliche und sonstige Beratung, Akten- und Fallanalysen, Hilfe bei der Auswahl von Ärzten und Gutachtern, bei der Suche nach geeigneten Rechtsbeiständen sowie nicht zuletzt durch persönlichen (seelischen) Beistand.

    Hilfeleistung ist erfahrungsgemäß frühzeitig von Nöten, damit Betroffene den Versicherern bzw. sozialen Kostenträgern nicht plötzlich alleine gegenüber stehen. Es bleibt zu hoffen, dass immer mehr Versicherte auf den abeKra e.V. aufmerksam werden und zwar bereits vor Eintritt eines Gesundheitsschadens.

    Wir versuchen, unseren Beitrag dazu regional zu leisten.

     

    Kontaktadresse:
    Jürgen Langhals
    Auf dem Graben 2,
    45657 Recklinghausen
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    Fax: 02361/1067123
    eMail: langhals@tls-rechtsanwaelte.de,
     
     
     

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