Nachgehende Vorsorgeuntersuchung "Wer ein Problem erkennt, und nichts zu seiner Beseitigung unternimmt, der ist möglicherweise ein Teil dieses Problems." Martin Luther King Jr. (1929-1968), schwarzamerikanischer Pastor und Bürgerrechtler |
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Asbestose im Röntgenbild Asbest-bedingte Krankheiten Alle Arbeitnehmer die in ihrem Arbeitsleben jemals mit asbestfaserhaltigen Staub oder/auch keramikfaserhaltigen Staub in Berührung gekommen sind müssen bei der Zentrale Erfassungsstelle Asbestgefährdeter und extrem Staubbelasteten Arbeitnehmer) bei der Berufsgenossenschaft Elektro Textil FeinmechanikOblatterwallstr. 1886153 AugsburgTelefon: 0821 - 31590www.bgetf.de/gvs/gvs_startseite.html wegen des enormen Ausmaßes der Asbestopfer zu Statistikzwecken (im Auftrag der Bundesregierung) zu den (nachgehenden) Vorsorgeuntersuchungen hier gemeldet und regelmäßig (im Abstand von 1, 2 oder 3 Jahren je nach Asbestbelastung) nach dem ILO-Standart 2000 mit MRT-Tomographie in der Seitenlage und Bauch- oder Rückenlage durch Fachärzte betreut und untersucht werden. Erklärung zur Asbestose-Untersuchung, Befunden und Röntgenauswertung mehr hier Aber bis heute sind nicht alle Arbeitnehmer hier angemeldet worden. Wenn Sie ebenfalls nicht angemeldet wurden und bisher keine nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen wegen asbestfaserhaltigen Staub oder/auch keramikfaserhaltigen Staub erhalten, dann gilt folgendes: Tipp: Man kann sich auch selbst hier registrieren. Einzige Bedingung, man muss in seinem Berufsleben irgendwann mit asbestfaserhaltigen Staub oder/auch keramikfaserhaltigen Staub in Kontakt gekommen sein und plausibel beschreiben können. Dieses gilt auch für den Personenkreis die bereits aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Gesundheitsvorsorge (GVS) - vormals ZAs An- und Abmeldeverfahren Untersuchende (früher: ermächtigte) Ärzte Downloadbereich: Formulare Es ist sinnvoll sich zumindest für die Statistik hier an zu melden. Inwieweit diese Untersuchung dann wirklich sinnvoll ist und in Anspruch nehmen können, wird an dieser Seite noch näher beschrieben und erklärt. Mit Ihrer Anmeldung wird hoffentlich das erschreckende Ausmaß der Betroffenen deutlich.
Unsere extrem staubbelastenden ausländischen Arbeitskollegen und Gastarbeiter Aber auch insbesondere unsere ehemaligen ausländischen Arbeitskollegen (Griechen, Italiener, Jugoslawen, Polen, Russen, Spanier, Türken, usw.) die beispielsweise als Leiharbeiter in Gießereien als Putzer oder Reinigungskräfte in Großanlagen, Kernkraftwerke, Raffinerien in besonders staubbelasteten Arbeitsplätzen und Firmen gearbeitet haben und bereits wieder in ihre Heimat zurück gekehrt sind, haben den gleichen Rechtsanspruch - auf diese Vorsorgeuntersuchung und auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit in Deutschland. Und sind hiermit aufgerufen sich hier kostenlos in Deutschland an zu melden und untersuchen zu lassen.. Warum wurde die Website der GVS inklusiv der Websiten aller Berufsgenossenschaften nicht in mehreren Sprachen veröffentlicht? Soll evtl. verhindert werden, daß unsere ausländischen Arbeitskollegen / Gastarbeiter diese nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen mit den Entschädigungsleistungen bei ihrer in Deutschland erworbenen Berufskankheit erhalten sollen. Eine Veröffentlichung in mehreren Sprachen ist daher längst überfällig. Lesen Sie hierzu einen Bericht aus der Schweiz: Suva sucht in Italien nach Asbest-Opfern Die Suva sucht in Italien nach Personen, die bei der Arbeit in der Schweiz Asbest ausgesetzt waren und deshalb an Berufskrankheiten leiden könnten. Diese Italiener sollen ihre Ansprüche auf Vorsorgeuntersuchungen und Suva-Leistungen geltend machen können. http://tagesschau.sf.tv/nachrichten/archiv/2009/06/16/schweiz/suva_sucht_in_italien_nach_asbest_op fern Mehr hier........ 
Zu der Frage: Sind die nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen der GVS sinnvoll? Wir sagen (leider) eindeutig Nein - mit folgender Begründung. Diese Untersuchungen sind bei weitem nicht ausreichend und schon gar nicht aussagefähig. Bei den momentan durchgeführten Untersuchungs-Methoden kann man keine Asbestose im Frühstadium erkennen. Vermutlich will man dieses auch nicht - man spielt wie üblich auf Zeit und gaukelt Versicherungsschutz vor. Eine MRT (Magnetresonanztomographie) wird seitens der GVS mit der Begründung abgelehnt, man wolle den Patienten wegen der zu hohen Strahlendosis schützen. Lesen Sie hierzu mal bitte folgende Sachverhalte: Schreiben der GVS wegen zu hoher Strahlenbelatung durch MRT  Diagnostische Radiologie Erklärung der Strahlung von CT / MRT Röntgen Computertomografie (CT) Krebs Vorsorge mit Kernspintomographie / MRT: Erklärung zu der Belastung von Röntgenstahlen bei einer MRT-Untersuchung vom: Institut für Diagnostische, Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Hölkeskampring 40 44625 Herne
Begründung unserer ablehnenden Haltung zu der GVS-Untersuchung Es werden nur unzureichende Untersuchungen und Befragungen erhoben. 1.) Unzulängliche Amnamese / Anzahl der Belastungsjahre, 2.) Allgemeine Lungnfunktionsprüfung 3.) Abhören der Thorax 4.) Normale Röntgenaufnahme des Brustkorbes/Thorax. Mit solch einer ungenauen Methotik kann man keine genauen Rückschlüße zu der Gefährlickeit der eingeatmteten Asbestfasern ziehen. Eine wie vom Gesetzgeber vorgesehene Einstufung für die Untersuchungsinterwalle (mit Gefährlichkeitsgrad) ist mit Sicherheit so nicht möglich. Unter anderem - psychologische Tricks zur Ablehnung Der vermutlich wahre Grund: Störung der Totenruhe sowie die pietätlose Unsitte die Trauerphase der Hinterbliebenen nicht zu respektieren Es ist eher zu vermuten, dass die BGen versuchen bereits bei der Früherkennung unzulängliche Untersuchungen durch führen, um so die Anzahl der Asbestopfer niedrig zu halten. Um andererseits bei einer zu späten Feststellung der Asbestose (im Todesfall), die Angehörigen mit einer vermeintlich nowendigen Obduktion zu konfrontieren. Spätestens an dieser Stelle, sehen die Angehörige (während der Trauerphase) keinen Sinn mehr für ein Klageverfahren und ziehen ihr Verfahren wegen dieser skandalösen Zumutung, verständlicherweise zurück. Bei dieser Obduktion soll dann zu Beweiszwecken dem verstorbenen dann in dem Institut für Pathologie (Mesotheliomregister), der Ruhr-Universität Bochum am Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil die Lunge entnommen und obduziert werden, um letztendlich ab zu klären inwieweit eine Berufskrankheit im Vollbeweis bewiesen wurde. Bei dieser Obduktion wird der betroffene Teil der Lunge verbrannt. Dieser Vorgang ist üblich, um die Anzahl der Asbestfasern im Lungengewebe zu bestimmen. Insofern wegen der vermeintlichen Monopolstellung dieser Pathologie zu meist ein ablehnender Bescheid erfolgt, kann kein weiteres Gutachten wegen des bereits vernichteten Lungengewebes erfolgen. Eine Chance eine Berufskrankheit aufgrund dieser Erkrankung zu erhalten ist dann letztendlich vertan. Die Angehörigen hadern mit dem moralischen Gewissen und fragen sich auf Drängen der BG sich in solchen Momenten zu Recht : - Bin ich zu dieser Obduktion verpflichtet und muss ich das zulassen - oder habe ich gar andere Rechtsansprüche
- Wäre mein verstorbener Mann, Vater usw. aufgrund seines christlichen Glauben mit einer Obduktion einverstanden gewesen und hätte er sowas zugelassen. Wie hätte er entschieden - respektiere ich seinen allerletzten Willen?
- Warum tut man das unserer Familie, meinem verstorbenen Partner an, so kurz nach der Beerdigung exhuminieren zu lassen und was sagen ggfs. die Verwandtschaft, Freundeskreis, Arbeitskollegen, Dorfgemeinschaft dazu.
- In einer kleineren Gemeinde kann dieses wegen der Brisanz zu heftigen Diskussionen führen.
- Kann ich dieses mit meiner christlichen Überzeugung vereinbaren.
Man drängt diese Angehörigen in solchen Situationen in einen derartigen Wissenskonflikt, dass diese dann spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgeben. Weil Sie diese schweren Entscheidungen nicht mehr mit ihrem guten Gewissen vereinbaren können. Haben hier die Verantwortlichen bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften wirklich zu Ende gedacht und überlegt was Sie mit diesen Vorgaben auch insbesondere der unterschiedlichen Glaubensrichtungen auslösen? Unsere Gastarbeiter entstammen alle aus unterschiedlichen Kulturen mit ihren individuellen Glaubensrichtungen, beispielsweise des Christentums, Islam, Judentum, Hinduismus und Buddhismus und den damit verbundenen Weltanschauungen. Wobei diese übertriebenen Kausalitäts Anforderungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit der hier geforderten Obduktion in keinster weise mit deren Glaubenvorstellungen zu vereinbaren ist. Diese geforderte Obduktion ist in solchen Momenten sogar menschenverachtend und diskreminierend. Diese Verfahrensweise ist so nicht mehr zumutbar und schon garnicht ohne Widerspruch/Protest mehr hin zunehmen. Hier ist dringend der Gesetzgeber aufgefordert diese Obduktionen ab zu schaffen.
“Verhalten beim Todesfall bei vermeintlicher Asbestose” !! Verhaltensregeln im Todesfall !! Insofern ein Betroffener bereits verstorben ist. Stimmen Sie auf keinen Fall voreilig einer Obduktion zu. Lassen Sie sich nicht von der Berufsgenossenschaft unter Druck setzen. Eine Obduktion ist nicht in jedem Fall erforderlich. Informieren Sie hier unverzüglich Ihren Rechtsanwalt und sprechen mit ihm die weitere Vorgehensweise ab. Sehr wichtige ausführliche Infos hierzu unter: www.asbestose.de Lesen Sie Bitte hierzu: www.asbestose.de/gutachter.html www.asbestose.de/ihre-rechte.html www.asbestose.de/vermutung.html Zudem hat vermutlich diese Vorgehensweise den weiteren positiven Nebeneffekt, die Anerkennungs-Quoten der BG-Statistik niedrig zu halten.
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) “Asbest” Sonderausgabe des Mitteilungsblattes “sicher arbeiten” der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft, Kreuzstrasse 45, 4000 Düsseldorf, überarbeitete Neuauflage Mai 1989. Originalabschrift: “Rechtliche Grundlagen” - Auf Seite 9 Vorschriften der Berufsgenossenschaften. In der Vergangenheit, d.h. im Jahre 1971, haben die Berufsgenossenschaften beschlossen, für gesundheitsgefährliche mineralische Stäube-Quarz- und Asbeststaub-Regelungen zu schaffen und diese in einer Unfallverhütungsvorschrift (UVV) zusammenzufassen. Die terminliche Abfolge der Arbeiten im zuständigen Fachausschuß “Steine und Erden I” mit den entsprechenden Ergebnissen zeigt sich wie folgt: - Erlaß der UVV “Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub” (VBG 119) am 1. April 1973 .....In Ergänzung für die nach der UVV VBG 119 geforderten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wurde 1972 die “Vereinbarung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft über die Erfassung asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer und die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen” geschaffen, um eine umfangreiche arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten. - Am 1.Oktober 1979 ist der Erste Nachtrag zur UVV BG 119 in Kraft getreten, der das Aufsprühen und Aufspritzen von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen ohne Übergangsfrist verbietet.........
So finden wir den Zustand unerträglich, dass wir Betroffene 1.) ganz bewußt diesen Stäuben ohne jeglichen Atemschutz ab dem Jahre 1973 ausgesetzt worden sind. Obwohl den Arbeitgebern seit dieser Zeit, durch eine Unfallverhütungsvorschrift (UVV) durch die Berufsgenossenschaften, diese brisante Gefährlichkeit bekannt war. Die gesundheitlichen Risiken wurden daher ohne Skrupel in Kauf genommen. 2.) Insofern die Betroffenen bereits während ihrer Arbeitszeit bereits an den Atemwegen, Asbestose Silikose erkankten, haben die Arbeitgeber mit Unterstützung der Betriebsräte, sich diesen Problemfällen mi sogenannen Aufhebungsverträgen und ohne jegliche Abfindung der Verantwortung frühzeitig entledigt. Und auch immer wieder (un)bewusst vergessen, diesen bereits Berufserkrankten über ihre Rechte auf zuklären oder gar der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Diese Arbeiter wurden auch nicht über die nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen bei der GVS / ZAS informiert oder direkt angemeldet. 3.) Jetzt wo langsam das Aussmass erkannbar wird und die Gestze und Vorschriften eigentlich Europaweit klar geregelt sind, entzieht man sich erneut der Verantwortung, indem die Berufsgenossenschaften mit einer Alibi-Funktion nur unzureichende Vorsorgeuntersuchungen durch führen. 4.) Das reicht aber immer noch nicht - man verwehrt den Betroffenen noch zu Lebzeiten ihre Rechte auf Anerkennung einer Berufskrankheit, mit Zahlung einer wohl möglichen mickrigen Rente als Schadenersatzleistung. Man mutet ihnen mit ihren Familien auch noch ein Leben zu, mit der Angst vor einer jederzeit möglichen Ausbruch dieser Erkrankung und plötzlichem Tod zu Leben. 5.) Auch vor einem Todesfall und vor Gott hat man kein Erbarmen und keine Ehrfurcht, nein es ist anscheinend ein gieriges Verlangen mit dem Skrupel zu spielen und die Totenruhe mit einer Obduktion zu stören und die als mittlerweile schon für die BG pietätlose Unsitte die Trauerphase der Hinterbliebenen nicht mehr zu respektieren. Hintergrundinfos unter: www.asbestose.de und Asbest-bedingte Krankheiten
Wir fordern die GVS deshalb auf: Bei diesen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ab sofort bei jeder Kontrolluntersuchung eine ausführliche und objektive Amnamese zu erheben bezüglich 1.) der möglichen Menge an eingeatmteten Asbestfasern. Es sind beachtliche Unterschiede, ob man beispielsweise beim Trennschleifen den Asbest direkt verarbeitet hat oder quasi ständig das Staubgemisch (Asbeststaub mit Quarzstaub und Graphit) in der Luft durch Nachbararbeitsplätze von einer Gussputzerei beispielsweise eingeatmtet hat. Auszug von www.asbestose.de/asbestose-ganz.html#gutachterauswahl Beim Trennschleifen von Asbest wurden im Prüfstandsversuch 500 Fasern pro cm3 = 500 Mio Fasern pro m3 Atemluft, den man in einer Stunde ventiliert, gezählt. In der berufsgenossenschaftlichen Berechnung wird allerdings nur ein Bruchteil dieser Fasern zugrundegelegt. 2.) Anzahl der Belastungsjahre,
3.) des/der Asbesttypes/Asbestarten (Lungengängigkeit)
Um eine realitätsnahe Einschätzung der Gefährlichkeitseinstufung zu erhalten und so den Untersuchungsinterwall von 1 Jahr, 2 Jahre oder 3 Jahre bestimmen zu können.
Desweiteren ist es unbedingt erforderlich, eine Lungenfunktionsprüfung per Body-Plethysmographie mit abhören der Thorax und eine Magnetresonanztomographie (MRT) in der Seitenlage und Bauch- oder Rückenlage durch zu führen. Ansonsten erhält man keine aussagefähigen Vergleichswerte und kann keine Asbestose im Frühstadium erkennen. Da zumal die normalen Röntgenverfahren zu ungenau und gesundheitlich wegen der hohen Röntgenstrahlung durch keine wissenschaftliche Begründung mehr halbar und zu vertreten sind. Diese veränderten Methoden haben für uns Betroffene den Vorteil, dass diese Erkrankungen zu Lebzeiten noch frühzeitig erkannt und bestätigt werden, eine Obduktion ist dann wegen der Kausalität (Beweisfrage) nicht mehr notwendig und uns sowie unseren Angehörigen, wird diese unsinnigen, menschenunwürdige sowie diskriminierente Belastung erspart. Siehe auch....... Asbestose der Lunge European Conference on Asbestos Rome, 04. – 06.12.2006 In the frame of the EU – LIFE Project....hier klicken
Asbestose als Diagnose: ( Wir bedanken uns an dieser Stelle recht herzlich für die freundliche Unterstützung und Verweisungsmöglichkeit von www.asbestopfer.ch ) Eine festgestellte Asbestose bedeutet nicht immer ein sofortiges Todesurteil, welches dann unweigerlich zum sofortigen und kurzfristigen Tod führt. Man muss hier eindeutig unterscheiden, denn es gibt hier verschiedene Asbest-bedingte Krankheiten wobei dessen Ausbruch und Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich ablaufen. Medizinisch lassen sich 4 Formen von Lungenkrankheiten unterscheiden: - Pleuraplaques (meist ohne Symptome)
- Asbestose (Asbeststaublunge)
- Lungenkrebs
- Pleuramesotheliom (Tumor des Lungen-/Brustfells)
Wir möchten Ihnen das einmal aufgrund der Diagnose: Pleuraplques verdeutlichen. Hier sollte man nur abklären, ob es ich “nur” um eine beginnende Verkapselung (Verkalkung) handelt. Wenn dieses der Fall ist, so ist dieses nicht weiter tragisch, erst wenn diese Verkapselung (Verkalkung) aufbricht wird es gefährlich. Daher raten wir bei derartigen Diagnosen zur genauen Beurteilung, von einer Bronchoskopie ab. Lassen Sie daher keine Bronchoskopie durch führen. Diese Untersuchung ist dann eindeutig zu gefährlich. Hiermit kann unter Umständen die Verkapselung zerstört werden. Wobei die Asbestose dann zwangsläufig zum Ausbruch kommen. Welche dann zwangsweise zum schnellen Tod führen kann. Eine Asbestose ist unheilbar und es gibt kein Medikament, Bestrahlung o.ähliches diese Erkrankung zu stoppen oder gar heilen kann. Wir sind nicht grundsätzlich gegen eine Bronchoskopie!! Man sollte diese für den Patienten/in nicht ungefährliche Untersuchungsmethode nur durchführen, wenn sie auch wirklich medizinisch zur besseren Diagnosemöglichkeit, der Früherkennung einer Lungenerkrankung / Lunkenkrebs begründet und sinnvoll ist. Dieses ist bei einer angezeigten Asbestose - aber eindeutig nicht der Fall.
Gesundheitliche Anzeichen für den Verdacht zu einer Asbestose: - Beginnende und/oder zunehmende Restriktion
Unterschied von Restriktion und Obstruktion (Einfache Erklärung verständlich für einen “Laien”). Bei einer Obstruktion kann man die verbrauchte Luft nicht mehr ausatmen. Bei einer Restriktion kann man die frische Luft nicht mehr einatmen - Blut im Sputum
- Plötzlicher unerklärlicher Gewichtsverlust innerhalb eines kurzen Zeitraumes.
Insofern Sie zu dieser Risikogruppe gehören - gehen Sie wahrscheinlich sowieso bereits wegen ihrer Atemwegserkrankung regelmäßig zu einem Lungenfacharzt. Bei einer Lungenfunktion wird mit Sicherheit sofort eine Restriktion erkannt. Aber Achtung: Sollte bei dieser GVS- oder einer weiteren Lungenfachärztlichen Untersuchung eine Bronchitis, Asthma, Asbestose, Lungentumor oder eine Fibrose festgestellt werden, wird nicht automatisch ein BK-Verfahren seitens der GVS oder Lungenfacharztes eingeleitet, obwohl diese dazu verpflichtet wären. Tipp: Hier müssen Sie dann selbst oder Ihre Angehörigen tätig werden, indem Sie dann eine BK-Anzeige bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft stellen. Beauftragen Sie unbedingt einen Fachanwalt der Sie fachspezifisch vertreten und alle erforderlichen Anträge stellen kann Ihre Rechte....
Fazit: Die GVS lehnt diese Untersuchungsmethoden mit der Begründung ab, die Strahlendosis sei bei einem MRT-Röntgen um ein vielfaches höher. Diese Aussage ist unzutreffend und nicht richtig. Der einzige vermeintliche Grund: Man will hier zu Lasten der Asbestopfer Kosten einsparen, weil das normale Röntgen viel günstiger ist. Die Asbestose-Erkrankung(en) werden durch diese unzulängliche Untersuchungen zudem erst viel zu spät oder garnicht erkannt. Entschädigungszahlungen in Form von monatlichen Renten oder Folgekosten werden mit diesen unzulänglichen Methoden in Millionenhöhe eingespart. Und so etwas verbirgt sich in unserem angeblich sozialen Staat Deutschland. Die Verantwortung und die Last können grundsätzlich immer die Betroffenen selbst tragen. Hauptsache man war wieder als Konkurenzfähiger Globalplayer unterwegs und der millionenschwere Gewinn der Unternehmen stimmt.
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