Gutachter

 

 

 

 

 

Hier können Sie selbst bundesweit recherchieren, welche                                                    Ermächtigte Ärzte, D-Ärzte und BK-Gutachter zur Zeit für die Berufsgenossenschaften tätig sind.

 

Ein Service der

Online-Datenbanken

der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG):

 

Aber Achtung diese Liste ist nicht vollständig, bei der Auswahl ist unbedingte Vorsicht geboten, da all diese Ärzte von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen worden sind. So werden diese in den meisten Fällen zu Gunsten der BG begutachten. Diese Gutachten  sind weder, objektiv noch neutral und man riskiert eine negative Beurteilung.  

 

 

Ermächtigte Ärzte = - Recherche nach ermächtigten Ärzten für spezielle                                       arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

D-Ärzte = Recherche nach Durchgangsärzten, die nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen aufzusuchen sind, sollte eine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegen

 

 BK-Gutachter = Recherche nach Gutachter für Berufskrankheiten

 

Gutachter Arbeitsunfälle = Recherche nach Gutachter für Arbeitsunfälle

 

Nicht auf den den erst “Besten” Gutachter reinfallen der ihnen von der BG genannt wird und auf seine Fachkompetenz vertrauen - sondern immer vor einer bevorstehenden Begutachtung, Rücksprache mit ihrem Fachanwalt nehmen.  Nicht vergessen  auf ihr Vorschlagsrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII der Nennung eines eigenen Gutachters bestehen und auch Gebrauch machen.

 

 

Facharztbesuch

Insofern bereits auf dem Praxisschild - Facharzt für Arbeitsmedizin - steht, handelt es sich hierbei in den meisten Fällen um einen BG-Gutachter.

Bei diesen Suchmaschinen können Sie selbst überprüfen ob ihr Arzt resp. Facharzt auch dazu gehört und bereits für die Berufsgenossenschaft als Gutachter, D-Arzt oder Ermächtigter Arzt bereits tätig ist. Wenn ja, sollten Sie unbedingt einen anderen Arzt aufsuchen.

 

Sie laufen Gefahr hier eine falsche einseitige Amnamese d.h. Privatamnamese des häuslichen Umfeldes und/oder der Erbanlagen attestiert zu bekommen. Die Belastungen beim Arbeitsplatz werden hier zumeist erst garnicht hinterfragt. Da zumal der direkte Zusammenhang von Beruf und Erkrankung in den meisten Fällen deutlich zu erkennen und zu vermuten ist. Zu meist beschränken sich diese Amnamese auf Allergieen, Schlafapnoe, Übergewicht, den Konsum von Alkhohol und Rauchverhalten sowie der erblichen Vorbelastung der Eltern und Geschwister.

Bedenken Sie hier:

Ermächtigte Ärzte, D-Ärzte und BK-Gutachter werden sich in den meisten Fällen immer zu Gunsten der Berufsgenossenschaft entscheiden.

 

Tipp:

Zwischendurch seinen Facharzt mal kontrollieren und über seinen Hausarzt mal seine ausf. ärztlichen Unterlagen von seinem Facharzt anfordern und bei Abweichungen ggf. zur Rede stellen und um Korrektur seiner Amnamese bitten, anschließend prüfen ob nötigenfalls eine Klage wegen Richtigstellung der Amnamesedaten sinnvoll erscheint.

 

 

Zur Erinnerung: “Der Fall Mengel”.

 WDR 3 - Aktuelle Stunde v. 22.02.1996

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Zu diesem Zeitpunkt waren mir die Anzahl der gesamten toxisch wirkenden und gesundheitsschädlichen Stoffe  und das wahre erschreckende Aussmaß der Gefahrstoffbelastung wegen der schlampigen Ermittlung durch die BG noch nicht alle bekannt gewesen. Siehe Schadstoffliste.....

Auch war mir damals noch nicht bekannt, dass es sich bei der in Siegen ansäßige Lungenfachärztin (Gemeinschaftspraxis) “vermutlich” um eine BG nahe stehende Ärztin handelte.

Nähere Infos zu der Anerkennung und Verfahrensstand finden Sie unter der Rubrik: Gerichtstermine

 

 

 

Siehe hier u.a.:  

Gutachter Pneumologenverband

 

Gutachterunwesen: Die Macht der Sachverständigen  

www.toxcenter.de/klin-tox/recht/arbeitsmedizin.pdf  

www.bag-notgemeinschaften.de/html/gutachten.htm

Von Menschen und Ratten. Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittelskandal (Taschenbuch)

 

 

Zu der Anzahl der gemeldeten Berufskrankheiten

Leider müssen wir immer mehr erkennen, dass Hausärzte, Orthopäden, Lungenfachärzte, Fachärzte, Fachkliniken, Reha-Kliniken, Betriebsärzte, Arbeitsmedizinische Zentren, der MdK (Medizinische Dienst der Krankassen), Gutachter der Arbeitsämter, Ärzte von Versorgungsämtern die betroffenen Patienten/innen mit ihren chronischen Erkrankungen nicht auf den Verdacht auf eine Berufskrankheit hinweisen und selbst der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, obwohl diese sogar nach § 202 SGB VII   dazu gesetzlich verpflichtet sind.

 Da zumal der direkte Zusammenhang von Beruf und Erkrankung in den meisten Fällen deutlich zu erkennen und zu vermuten ist. Die Amnamese der Erkrankung beschränkt sich in den meisten Fällen, nur auf das häusliche Umfeld und die berufliche Belastung wird erst garnicht hinterfragt und durchleuchtet.

Somit erklären sich die niedrigen BK-Anzeigen

beispielsweise bei den

  • Wirbelsäulenbelastenden Berufen: in der Pflege, bei den Rettungsdiensten, Handwerk (Maurer), Fliesenleger usw. und/oder Hauterkrankungen- und Ekzemauslösende sowie den
  • Atemwegsbelastenten Berufen durch Asbest, Staub, Aerosole und Gase in den Giessereien, Maschinenbau, Landwirtschaft, Chemieindustrie, Friseurhandwerk, Chemische Reinigung, usw.

 

Siehe auch: Hohe Dunkelziffer bei Verdachtsmeldungen

                  Stellungnahme zu dieser Thematik von:
                  Dr. Lothar Zell
                  Institut für Arbeitsmedizin an der Universität
                  Am Forum 6
                  66424 Homburg / Saar

(Ich bitte bei diesem Download um etwas Geduld, bis diese Seiten sich aufgebaut haben).

 

 

 

Haben Sie einen Gutachtertermin?

Wichtige Tipps

Es soll vorkommen, dass die zuständige Berufsgenossenschaft ihrem Gutachter nicht ihre gesamte Akte übermittelt und zur Verfügung stellt. Daher ist es unbedingt notwendig ihre gesamten Unterlagen zu diesem Termin mit zu nehmen. Bei einem Aktenvergleich können Sie dann sofort eine Kopie dem Gutachter zur Verfügung stellen, insofern dann die eine oder andere Dokument fehlen sollte.

Fertigen Sie unbedingt vorher eine übersichtliche Liste mit ihren Medikamenten an. Schreiben Sie wichtige Sachverhalte auf, die für Sie und ihrem Verfahren von Bedeutung sind.  Bedenken Sie zu diesen Terminen ist man zu meist sehr aufgeregt und man kann sehr leicht dann etwas vergessen, was unter Umständen sehr wichtig ist. Es kann auch vorkommen, dass ihre zuständiger Arzt wenig Zeit hat und ihre Ausführungen nicht für wichtig hält. Dann können Sie aber verlangen, dass ihre Notizen bei diesem Termin zur Akte genommen und berücksichtigt werden.

Fertigen Sie auch unbedingt nach der Begutachtung ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Untersuchungen, Gesprächsinhalte usw. an. Insofern es hier dann zu Schwierigkeiten kommt, kann man beispielsweise auf der Grundlage von falschen oder fehlende Untersuchungen ein Gutachten anfechten oder ein Zusatzgutachten auch über das zuständige Gericht beantragen

 

 

Die Mitnahme von Begleitpersonen

zur ärztlichen Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren.

Immer wieder lehnen Gutachter eine Begutachtung, mit der Begründung, dass keine Begleitperson bei der Untersuchung zugelassen wird, ab. Dies ist falsch. Aber auch vielen Klägern ist nicht bewusst, dass sie das Recht haben eine Begleitperson zur Untersuchung mitzubringen

Lesen Sie hier den Artikel von Herrn Burkhard Tamm aus der UMG 4/2006.

 

 

Lesen Sie hier das Urteil des LSG Rheinland Pfalz

Az: L 4 B 33/06 SB vom 23.02.2006

Titel: Grundsatz des fairen Verfahrens, rechtliches Gehör, Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige

Bitte hier klicken

 

 


 

Warnung an alle Betroffenen

Hausärzte schreiben oftmals bei Anfragen des Versorgungsamts, dass phys./psych. Störungen und Suizidgefahr vorliegen. es wird dadurch alles nur erschwert.

Merke:

a) Befundberichte anfordern und aushändigen lassen. Niemals einen Befundbericht eines Arztes im Verschlossenen Umschlag einem anderen Arzt überbringen, sondern immer nachsehen, was darin steht. steht etwas in der o. a. Richtung drin, sofort reklamieren und dem Arzt, sollte er sich stur stellen, den § 839a BGB erläutern (Regreß bei grob fahrlässigen oder vorsätzlich falschen medizinischen Aussagen)

b) Es kann vorkommen, dass ein Arzt von einem anderen Arzt eine solche Mitteilung erhält, ohne dass der Patient davon Kenntnis erlangen könnte. Solchen Vorkommnissen ist nur auf die Schliche zu kommen, wenn die Betroffenen selbst regelmäßig Akteneinsicht nehmen (Versorgungsamt, Renten-, Kranken- und Unfallversicherung)

 

Sie hierzu folgendes Urteil: Arztpflichten 

Siehe auch nachfolgenden Bericht zum Thema "Sozialdatenschutz"

 

 

 

Das Sozialgesetzbuch SGB VII

 

SGB VII § 200
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

 

Gutachterregelung des § 200 Absatz 2 SGB VII

Gutachterregelung des § 200 Absatz 2 SGB VII (8. Sozialgesetzbuch)

Die Neueinführung der Gutachterregelung des § 200 Absatz 2 SGB VII führte gegenüber der bisherigen Praxis, nach der ein beratender Arzt zu allen medizinischen Fragen - einschließlich eines Gutachtens - um Stellungnahme gebeten werden konnte, zu einer deutlichen Änderung. Die Anfangsschwierigkeiten führten zu zahlreichen Eingaben und Beschwerden, da viele Versicherte der Auffassung waren, dass ihnen die Rechte aus der Regelung des § 200 Absatz 2 SGB VII hätten gewährt werden müssen. Einzelne Berufsgenossenschaften sahen sich durch die Forderung, mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen, zunächst in ihrer Ermittlungstätigkeit behindert, da sie befürchteten, auf jegliche medizinische Beratung verzichten zu müssen. Kernstück dieser Problematik ist nach wie vor die Frage, vor welchen Auskunftsersuchen die Unfallversicherungsträger verpflichtet sind, einem Versicherten die in dieser Vorschrift genannten Rechte zu gewähren.


Abgrenzungsfragen bei der Beauftragung eines beratenden Arztes mit einem Gutachten oder mit einer einfachen Stellungnahme

Die in Einzelfällen schwierige Abgrenzung, ob ein Unfallversicherungsträger einen Sachverständigen mit einem Gutachten im Sinne des § 200 SGB VII beauftragte oder ob er lediglich eine einfache Stellungnahme eines beratenden Arzt einholte, auf die § 200 Absatz 2 SGB VII nicht anzuwenden ist, hat in der Anfangszeit der Geltung der Gutachterregelung zu großen Kontroversen geführt. Eine Einigung auf eine Definition, die festlegt, wann ein Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII vorliegt, konnte nicht erzielt werden, da es stets Einzelfälle gibt, auf die eine angedachte Definition nicht passt. Deshalb wurden Fallgruppen gebildet, in denen zwar nicht der Gutachtenauftrag definiert, aber Bereiche von Tätigkeiten dargestellt werden, in denen der beratende Arzt eingesetzt wird, ohne dass die Berufsgenossenschaften dem Versicherten die Rechte des § 200 Absatz 2 SGB VII zu gewähren haben. Diese Kriterien sind im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Berufsgenossenschaften, schnell sachkundige Ergebnisse zu erhalten, und dem Interesse der Versicherten, in ein transparent gestaltetes Verfahren einbezogen zu werden, entwickelt worden. Nach diesen Vorgaben ist eine beratungsärztliche Tätigkeit in folgenden Fällen angenommen worden, wenn

- es sich um die Erläuterung medizinischer Sachverhalte handelt, die auch für einen Sachbearbeiter nachlesbar wären;

- es lediglich um die Beantwortung einfacher Fragen geht;

- der beratende Arzt zu Verfahrenssteuerung eingesetzt wird.

Diese Ergebnisse wurden in einem Rundschreiben des HVBG an die Berufsgenossenschaften (Datenschutz 006/2003) im wesentlichen umgesetzt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war bei diesen Verhandlungen entscheidend, dass die Unfallversicherungsträger anerkannt haben, dass von einer beratenden Stellungnahme in bestimmten Fällen nicht mehr ausgegangen werden kann. Es besteht Einigkeit, dass eine beratende Stellungnahme nicht in Betracht kommt, wenn

- komplexe (Zusammenhangs ) Fragen zu beurteilen sind oder

- ausführliche Zweitexpertisen zu bereits vorhandenen Gutachten abgefordert werden oder

- die Absicht besteht, diese als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einzuführen.

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist der in § 200 Absatz 2 SGB VII genannte Gutachtenauftrag. Deshalb wurde zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesversicherungsamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vereinbart, dass der Gutachtenauftrag schriftlich zu erteilen ist, und dass die Formulierung des Gutachtenauftrags so gefasst ist, dass sich aus dem Auftrag ergibt, ob es sich um einen Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII handelt, oder ob lediglich die Stellungnahme eines beratenden Arztes eingeholt werden soll.
Mit diesen Abgrenzungskriterien sind in den meisten Fälle Lösungen zu finden. Schwierigkeiten gab es häufig bei der Einschaltung eines beratenden Arztes zur Höhe der Mindestentschädigung (MdE). Viele Berufsgenossenschaften ziehen den beratenden Arzt bei der Festsetzung der MdE hinzu, auch um eine einheitliche Entscheidungspraxis in der Berufsge-nossenschaft sicherzustellen. Da die Höhe der MdE jedoch für den Versicherten sehr entscheidend ist und er auch bei dieser Bewertung ein Recht auf die mit § 200 Absatz 2 SGB VII beabsichtigte Verfahrenstransparenz hat, kann die Festsetzung einer MdE lediglich im Rahmen eines Gutachtenauftrags im Sinne dieser Vorschrift geklärt werden und nicht lediglich durch die Stellungnahme eines beratenden Arztes.

Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es auch in atypisch gelagerten Einzelfällen kommen. Hierbei ist stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmen.


Gutachtervorschlagsrecht

Eine ganz besondere Entwicklung hat das Gutachtervorschlagsrecht des Versicherten genommen. Nach der Eingliederung des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch als SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) ist dieses Recht zunächst auf größte Vorbehalte und Befürchtungen bei einzelnen Berufsgenossenschaften gestoßen. Zwischenzeitlich wird das Recht nicht nur von allen Beteiligten als wichtiges Element zur besseren Akzeptanz der Verwaltungsentscheidungen gesehen, sondern die Unfallversicherungsträger haben sich in einer Selbstverpflichtung dazu bereit erklärt, den Versicherten das Recht zu gewähren, selbst einen Gutachter vorschlagen zu können.

Dieses war in der Vergangenheit nicht immer so. Zunächst war von den Berufsgenossenschaften das Gutachtervorschlagsrecht überhaupt bestritten oder auf die Regelung des § 20 Absatz 3 SGB X zurückgeführt worden. Nach dieser Vorschrift werden Erklärungen und Anträge des Versicherten aber lediglich als unverbindliche Anregungen bewertet. Von dieser Einordnung konnte sich das Gutachtervorschlagsrecht nicht lösen, obwohl es in der Gesetzesbegründung zu § 200 Absatz 2 SGB VII genannt worden war und obwohl sich das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Ministerium für Arbeit (BMA) eindeutig für ein Gutachtervorschlagsrecht ausgesprochen hatte. Das BMA hatte zudem festgestellt, dass die Ablehnung eines von dem Versicherten vorgeschlagenen Gutachters nachvollziehbar zu begründen sei; eine Forderung, die jedenfalls nicht aus § 20 Absatz 3 SGB X herzuleiten ist.

Weiterhin wurde bis in das Jahr 2002 kein Versicherter über sein Gutachtervorschlagsrecht informiert. Erst im Rahmen eines Pilotverfahrens, das bei einer Berufsgenossenschaft durchgeführt wurde, zeichnete sich eine Änderung ab. Im Rahmen des Pilotverfahrens wurden die Versicherten auf das Gutachtervorschlagsrecht hingewiesen und darüber informiert, ob und gegebenenfalls welche Gutachter für die Berufsgenossenschaft auch als beratende Ärzte tätig sind. Nach der Auswertung des Projekts waren mit dem Hinweis auf das Gutachtervorschlagsrecht sehr gute Erfahrungen gemacht worden. Besonders positiv war zu bewerten, dass es durch die Möglichkeit, durch den Versicherten selbst Gutachter vorzuschlagen, weder zu signifikanten Qualitätseinbußen noch zu Verzögerungen der Verfahren gekommen war.

Die parallel zu den Pilotverfahren immer wieder vom BfD gestellte Forderung, das Gutachtervorschlagsrecht des Versicherten gesetzlich zu normieren, hatte in dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu dem 18. Tätigkeitsbericht (BT Drs. 14/9490 Nr. 7) zu einem entsprechenden Prüfauftrag an die Bundesregierung geführt und wird in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren vom BfDI weiter verfolgt.


Anwendungsbereich des § 200 Abs. 2 SGB VII in einem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren

Die Frage der Anwendbarkeit des § 200 Abs. 2 SGB VII stellt sich auch, wenn Daten der Versicherten während eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens an einen Gutachter übermittelt werden, der auf Grundlage dieser Daten für die Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet.

Das von den Berufsgenossenschaften hiergegen vorgebrachte Argument, die Vor-schrift gelte nur im Verwaltungsverfahren bei den Berufsgenossenschaften, nicht aber im Gerichtsverfahren, in dem sich Versicherter und Unfallversicherungsträger von An-fang an gleichberechtigt gegenüberstehen würden, ist ebenso wenig überzeugend wie die Berufung auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, nach dem eine Prozesspartei mit ihrem Vortrag gehört werden müsse. Die Argumentation der Unfallversicherungsträger rechtfertigt keine Abweichung von dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn das Gesetz sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt.

In einem Anerkennungsverfahren ist die Einholung eines neuen – weiteren - Gutachtens durch den Unfallversicherungsträger in einem anhängigen Sozialgerichtsverfahren deswegen regelmäßig nicht erforderlich. Ist in diesem Gerichtsverfahren ein neues Gutachten erstellt worden, kann sich der Unfallversicherungsträger für die Auseinandersetzung mit dem neuen Beweismittel im Rahmen der bereits akzeptierten Abgrenzungskriterien im Verwaltungsverfahren beraten lassen. Dies wird nicht durch ein weiteres Gutachten, sondern durch eine Stellungnahme zu Qualität und Aussagekraft des neuen Gutachtens erfolgen. Da der Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit alle Ermittlungen für seine Entscheidung durchgeführt hat, muss er sich im gerichtlichen Verfahren allenfalls noch zum Beweiswert eines neuen Gutachtens beraten lassen. Dies kann jedoch nicht in der Form eines Gutachtens im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII erfolgen.


Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Gutachterregelung des SGB VII

Mit der Frage, welche Rechtsfolgen aus der Nichtbeachtung des § 200 Absatz 2 SGB VII resultieren, ist die Rechtsqualität der systematischen Einordnung dieser Vorschrift an-gesprochen. Einzelne Kommentierungen und Urteile sehen in der Gutachterregelung eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 42 SGB X und halten einen Verstoß für unbeachtlich. Diese Einschätzung ist rechtlich jedoch nicht zwingend.

Geht man von dem Schutzzweck der Regelung des § 200 Absatz 2 SGB VII aus, der die Stärkung der Verfahrenstransparenz und die Mitwirkungsrechte der Versicherten zum Inhalt hat, geht die Regelung weit über eine reine Verfahrensregelung hinaus. Die aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Versicherten hergeleiteten Rechte haben materiellrechtlichen Charakter. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie die Einordnung der Vorschrift im Gesetz unter dem Begriff Datenschutz.

Quelle: Der Bundesbeaftragte für Datenschutz

http://www.bfdi.bund.de/nn_530442/DE/Themen/GesundheitUndSoziales/Unfallversicherung/Artikel/Gutacht en.html

 

 

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