Die BK Anzeige

 

Die BK-Anzeige:

 

Bevor ich Ihnen verschiedene Sachverhalte zu einer BK Anzeige erkläre, möchte ich Sie zu erst einmal über Ihre Ansprüche, gegenüber ihrer Berufsgenossenschaft informieren.

Damit Sie auch Wissen wofür Sie kämpfen. Und Sie sich objektiv entscheiden können, inwieweit  sich dieser ganze Aufwand zur sozialen Absicherung für Sie und ihrer Familie auch lohnt.

 

Der Versicherungsschutz durch die

gesetzliche Unfallversicherung:

Mit freundlicher Genehmigung von der BG Metall Nord Süd

 

  • Arbeitsschutz und Gesundheit bei der Arbeit
  • Arbeitssicherheit
  • Versicherung und Leistungen
  • Versicherungsschutz
  • Unfallmeldung / Berufskrankheit
  • Heilbehandlung - Reha
  • berufliche / soziale Rehablitation
  • Pflege
  • Geldleistungen
  •  

    Bitte beachten: Für Ihren Fall kann eine andere Berufsgenossenschaft zuständig sein:

    Wie finde ich meine Berufsgenossenschaft?

    http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/index.html

     

    Ablaufplan: Berufskrankheitenverfahren

     

    Rechtliches:

    BKVO Berufskrankheiten-Verordnung

    § 3 BKVO Gestzestext

     § 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten (konkrete Beispiele)

     

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

    SGB 7 Gesetzestext

     

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

    SGB X Gesetzestext


    Der Unterschied von MdE und GdB

    Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
    Grad der Behinderung (GdB)

     

    (1) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens

    Weitere Infos Hier


    Entschädigung

    Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlen die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände eine Rente.

    Voraussetzung ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit. Bei einer Minderung von 1 bis 19 Prozent wird grundsätzlich keine Entschädigung in Form einer Rente bezahlt.

    Weitere Regelungen in einer Übersicht finden Sie unter:

     

    Ihre BG:   - “Unsere Aufgaben und Leistungen” - Übersicht 

     

    Renten

    Die Entschädigung von Versicherten erfolgt nach dem Schadensersatzprinzip. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Im Rentenausschuss der Unfallversicherungsträger wird darüber entschieden, ob eine Rente gezahlt wird.

    Rentenberechnung

    Höhe der Rente

    Minderung der Erwerbsfhigkeit (MdE)

    Voll- und Teilrenten

    Abstrakte Schadensbemessung

    Abfindungen

    Hinterbliebenenleistungen

    Rentenausschuss

     

     

     

    Rentenberechnung MdE als monatliche Schadenersatzleistung

    2/3 des Jahrarbeitsbruttoverdienstes ergeben die Vollrente eines Jahres von 100 %

    Hier wird der Verdienst des Vorjahres herangezogen. Beispiel die Erkrankung begann im Jahre 2000 so ist der Jahresverdienst (Brutto) von 1999 entscheidend.

    Vorraussetzung für eine Rente ist eine MdE von mindestens 20 % MdE darunter erhält man gar keinen fininanzielen Ausgleich.

    Hat man aber bereits eine Anerkennung einer anerkannten Berufskrankheit von 20 % und erhält bereits eine Rente so kann eine weitere BG Erkrankung sich erhöhend auswirken, auch wenn diese unter den obligatorischen 20 % MdE bleibt. Lesen Sie hier die Beschreibung zur Stützrente.

    Stützrente

    § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VII

    Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

    Beispielsrechnung:

    War beispielsweise das Jahresbrutto 18.000.- € des zu Grunde gelegten Verdienstjahres. So wäre die erreichbare Höchstgrenze einer BG-Rente von 12.000.- € Jahr oder 1.000.- € im Monat.

    Bei einer 20 % MdE:

    12.000.- € ./. 5 = 2.400.- € Jahresrente

    2.400.- € ./. 12 = 200.- € monatliche Rente

     

    BG-Rente und Finanzamt:

    Die BG-Rente sowie weitere etwaige Nachzahlungen (wegen der langen Prozessdauer) sind grundsätzlich steuerfrei. Wobei etwaige Nachzahlungen seitens der BG zu verzinsen sind.

     

    Zusatzerkrankungen / Verschlimmerung des Gesundheitszustandes

    Sollten sich weitere Zusatzerkrankungen wegen der langjährigen Berufskrankheit durch Nebenwirkungen von Medikamenten ergeben, so wirken sich diese ebenfalls rentenerhöhend aus. Beispielsweise cortisonbedingter Grauer Star und/oder cortisonbedingte Osteoporose sowie cortisonbedingte Fettleber bei Asthma-Bronchiale. Hierzu ist dann aber eine zusätzliche Begutachtung notwentig, damit die Höhe der MdE festgestellt werden kann.

    Das gleiche gilt bei Verschlimmerung der Krankheit.

     

    Weitere Kostenübernahme durch die BG:

    Fahrtkosten zu Ärzten / Fachärzten mit Erstattung der Parkgebühren, Praxisgebühren (welches die Berufskrankheit betrifft), Medikamenten-Zuzahlungen, Gebühren für Krankenhausaufenthalte.

    Daher bereits vorab alle Belege über jedwede Zuzahlungen mit Fahrtkosten ihrer Erkrankung(en)

    betreffend und alle Lohnbescheinigungen gut aufheben.

    Insofern gewünscht, hat jeder Arbeitnehmer auch wenn man bereits Rentner ist, Anspruch auf 4 -wöchige Rehamaßnahmen. Diese werden in den BG eigenen Reha-Kliniken durch geführt werden.

     

    Zusammentreffen mehrer Renten

    “Kappungsgrenze”

    Insofern ein Betroffener (abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer) bereits eine Rente von der Berufsgenossenschaft erhält und gleichzeitig eine Rente von seinem Rentenversicherungsträger, darf eine gewisse Höchstgrenze nicht überschritten werden.

    Hier wird dann die sogenannte Kappungsgrenze angewendet.

    Weitere Infos finden Sie unter: Kürzung der Rente

     

     

     

    Wie wird meine Erkrankung / Schädigung bewertet?

    Hierzu gibt es zu den unterschiedlichsten Erkrankungen und Fachbereiche ein Fachbuch von Schönberger, Mertens, Valentin mit speziellen MdE-Tabellen. Die Rechtliche und medizinische Grundlage für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte. Dieses Fachbuch können wir bestens empfehlen und ist eine absolute Kaufempfehlung. Leider ist dieses nicht gerade billig.

    Hier finden Sie beispielsweise eine Bewertungstabelle für eine Obstruktive Atemwegserkrankung

    MdE für BK 4302

     

     



     

     

    Übrigens bei den

    besseverdienenden Politiker, Unternehmer und Selbständige

    gibt es diese Kappungsgrenze nicht.

    Privilegierte Politikrentner:

    “Die Doppelkassierer im EU-Parlament und in den Landtagen”

    Lesen Sie den Bericht hierzu

     


    Absolute Vorsicht bei:

    “Besonderen Abfindungen” von den BGen als Schadenersatzleistung

     

    Seit 2007 werden von den BGen vermehrt Rentenberechtigte (Ansprüche aus Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle) angeschrieben und aufgefordert einer Auszahlung ihrer Rentenansprüche in Form einer Einmalzahlung / Abfindung ggfs. zu zustimmen.

    Weitere Infos finden Sie unter: Sonderfälle


    Alles wissenswerte zum Thema: Berufskrankheiten


    Die BK Anzeige

     

     

    Ärztliche Unterlagen:

    Sehr Wichtig

    Nach Ende einer Behandlung sollte man unverzüglich seine ausf. ärztlichen Unterlagen, Kurberichte ect. (in Kopie) und Röntgenbildern anfordern. Ansonsten werden diese ohne Nachfrage nach einer Frist vernichtet.

    Denn es gibt hier:

    Aufbefahrungsfristen von ärztl. Unterlagen......

    Aufbewahrungsfristen pdf

    Hierzu empfehlen wir folgendes Musterschreiben.

     

    Musterschreiben: “Anforderung von ärztlichen Unterlagen”

     

    Musterschreiben für die BK-Anzeige

    Bevor man eine Berufskrankheit der zuständigen Berufsgenossenschaft meldet, ist es sinnvoll und unbedingt erforderlich, zuvor alle ausführlichen ärztlichen Unterlagen und Röntgenbilder  bei seinen zuständigen Ärzten, (Fachärzten), Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen usw. anzufordern, bei denen man in Behandlung war. Es kommt vor, dass die jeweiligen BGen sich vorab die Original-Unterlagen aushändigen lassen. Sie laufen Gefahr dann von diesen wichtigen ärztlichen Unterlagen keine Kopie zu erhalten. Unter Umständen gehen sie dann leer aus - diese wichtigen Unterlagen sind dann für immer unwiderbringlich verloren.

    Bei Aushändigung der ärztl. Unterlagen an die Gutachter, BG an seinen Rechtsanwalt immer nur Kopien aushändigen oder versenden!!

     

     

    Wir empfehlen folgende BK-Meldung zu nehmen und gleichzeitig einen

    Antrag nach § 3 BKV zu stellen. Insbesondere ist dieser Zusatzantrag sehr wichtig wenn man bereits erkrankt ist und befürchten muss bei Verschlimmerung eine Berufskrankheit zu erleiden. Nach § 3 BKV (Berufskrankheitenverordnung ist der Träger der Unfallversicherung verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. (zB. Prävention, Feststellung von Übergangsleistungen bei Arbeitsplatzwechsel, Einleitung und Beschleunigung von Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren).

    Musterschreiben: für die Meldung einer Berufskrankheit an die zuständige BG

     

     

     

    Mitteilung nach § 3 BKV

    I. Allgemeine Erläuterungen

    Die vorschriftsmäßige und rechtzeitige Anzeige einer Berufskrankheit liegt im Interesse des Versicherten: Je schneller der Träger der Unfallversicherung von der Berufskrankheit Kenntnis erhält, desto eher kann er mit der Gewährung der Leistungen ( Heilbehandlung, Berufshilfe, Leistungen in Geld ) an den Versicherten oder seine Angehörigen beginnen.

    Sorgfältige Ausfüllung erspart zeitraubende Nachfragen.

     

    Wann ist eine Anzeige zu erstatten ?

     

    Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, daß eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheit vorliegt.

     

    Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten nach § 202 SGB VII

    Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

     

    Wer kann melden ?

    Es können folgende Personen melden:

  • Der behandelnde Arzt,
  • der Arbeitgeber,
  • der Betriebsrat,
  • die Kranken- und Rentenversicherungsträger,
  • und der Versicherte selbst.
  •  

     

    Siehe auch: Maßnahnahmen nach § 3 BKV

     

     

    Verdacht Berufserkrankung

     

    Pflichten BG

    Recht u. amtl. Mitteilung

    Pflichten Arbeitgeber

     

    Pflichten d. Betriebsrates

     

    Pflichten des Betriebsarztes

    Die eigenen Entscheidungskriterien zur Berufskrankheitenverdachtsmeldung (BK-Anzeige)

    Bevor Sie eine BK-Anzeige stellen, überlegen Sie sich ganz genau auf welchen schwierigen Weg sie sich begeben und mit welchem Gegner Sie es hier aufnehmen.

    Es wird für Sie und Ihren Ehe-Partner / Familie ein sehr langer steiniger Kampf werden, mit allen Höhen und Tiefen. Sie werden Tage erleben,in denen sie einen unbändigen Kampfeswillen entwickeln und andere Tage an dem Sie alles hinschmeissen könnten. Der sie oder ihren Partner runterzieht und diese Problematik und Stress für ihrer Familie eine echte nervliche Zerreisprobe werden kann.

    Dieser Weg den Sie hier dann bestreiten, wird vorraussichtlich Jahre dauern, wenn nicht sogar Jahrzehnte bis dann irgendwann die erste Anerkennung vor dem Landessozialgericht mit einem Teilerfolg endet.

    Der normale Verfahrens-Weg: Stellen einer BK-Anzeige, Ablehung, Widerspruch, Gutachten, Klage beim Sozialgericht, Urteil- Berufskrankheit wird abgelehnt, Klage beim Landessozialgericht wieder mit entsprechenden Gutachten.

    Hier wird ihnen üblicherweise nur ein Teil ihrer Erkrankung an erkannt werden.

    Damit Sie ihre volle Anerkunng von Anfang an erhalten, wird es ggfs. erforderlich sein, erneut den gesamten Verfahrensweg zu bestreiten und zu durch laufen.

    Es ist normal das mit den Jahren die Krankheit schlimmer wird oder sich auch wegen der Nebenwirkungen der jahrelangen Medikamenteneinnahmen einstellen.

    Dann ist es hier üblich bei der BG diesbezüglich Verschlimmerungsanträge auf deren Anerkennung als Berufskrankhei zu stellen.  

    ..............und der Verfahrensweg fängt wieder von vorne an - bis hin zum Landessozialgericht.

    Auch mit dem Wissen, wenn Sie die erste Anerkennung vor dem LSG gewonnen haben.

     

    Führen Sie vorher mit ihrem Partner sehr ausführliche Gespräche über diese Thematik der großen Belastungsprobe. Erst wenn Sie und ihre Familie dazu hundertprozentig sicher und bereit sind können Sie erst diesen Kampf David gegen Goliath beginnen.

     

    Bedenken Sie die BG und der dazugehörige Technische Aufsichtsdienst arbeiten mit allen Mitteln, damit ihre Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt wird.

    Es fängt bereits mit der unzulänglichen Ermittlungen am Arbeitsplatz an. Zuerst ist selbstverständlich die BG in der Ermittlungspflicht und in der sogenannten Beweislast.

    Aber wenn dieses unzulänglichen Ermittlungen, wie üblich zu nichts führen und ihre Ansprüche deswegen abgelehnt werden, sind sie ab diesem Moment sofort in der Beweispflicht.

    - Diesen Vorgang / Trick nennt man Beweisumkehr -

    Sie selbst müssen dann beweisen, welcher chemische Stoff, welche Überlastung und über welchen Zeitraum sie krank gemacht hat und die Ursache als Vollbeweis ihrer erworbenen Berufskrankheit ist.

     Daher werden alle Anträge zur Berufskrankheit erst einmal abgelehnt.

    Daher müssen Sie hier vorab selbst tätig werden und sich angewöhnen hundertprozentig zu ermitteln, recherchieren und auch immens viel Zeit investieren, damit Sie über die unterschiedlichen Fachgebiete die notwendige Fachkenntnisse erhalten. Es genügt absolut nicht sich nur mal ein Bericht durch zu lesen.

    Es wird für Sie zu beginn ein Vollzeitjob werden. Da kann es auch schon mal notwendig werden liebgewonnene Hobbys zu verschieben oder in dieser Zeit der Vorbereitung ganz zu verzichten.

    Damit Sie auch über die Jahre nicht den Überblick verlieren, ist es auch unbedingt notwendig: von jedem Brief, Vordruck, Arztbrief, Gutachten ectpp. eine Kopie an zu fertigen und nach dem Schriftverkehr in die jeweiligen Ordner ein zu heften. Ihre Akten werden mit der Zeit immer umfangreicher werden.

    Besonderer Hinweis:

    Jede Erkrankung hat ein eigenes Verfahren und somit ein eigenes Aktenzeichen

     

    Diesbezüglich habe ich für Sie zur Verdeutlichung einige nicht zu vernachlässigende und sehr wichtige Infos an dieser Stelle veröffentlicht.

     

    Die zu der BK-Anzeige gehörigen und notwendigen

    Liste der Berufskrankheiten verdeutlicht sehr gut, das jede einzelne BK-Nr.  einer sehr speziellen und umfangreichen Recherche und Analyse bedarf.

    Hier muß man unbedingt beachten, daß der Technische Aufsichtsdienst von der Fachstelle für Gefährliche Arbeitsstoffe oder der Fachstelle für Wirbelsäulenerkrankungen oder anderen Fachbereichen durch ihre nur unzureichenden Ermittlungen meistens nur eine aufgeführte Nr. der BK-Verordnung auswählen und einem Gutachter zur weiteren Überprüfung weitergeben, obwohl diesen Fachleuten durch ihre umfangreiche wissenschaftliche Ausbildung bekannt ist, das mehrere chemische Stoffe (Noxen) für die eine oder andere Krankheit oder auch zusätzliche Belastungen ursächlich sind. Auch müßte es eigentlich allen Gutachtern sofort auffallen, insofern ihnen diese unzulänglichen Ermittlungsergebnisse übermittelt werden, daß ein Gießereiarbeiter, Dreher o.ä. nicht nur mit einem einzigen Stoff wie z.B. Asbest gearbeitet haben kann und auch zusätzlichen Belastungen ausgesetzt war. Durch die umfangreichen und wissenschaftlichen Ausbildungen ist für den Technischnischen Aufsichtsbeamten und den Gutachtern sofort erkennbar, mit welchen Belastungen oder/und toxischen Stoffen ein Gießereiarbeiter, Schmelzer, Schleifer, Gußputzer, Dreher, Schweisser, Schlosser in einem Stahlwerk, Walzengießerei usw. gearbeitet haben muß oder ausgesetzt war; welche Erkrankungen hierdurch ausgelöst werden können, welche Erkrankungen vorliegen und welche Ermittlungen respektive welche Messungen, Ermittlungen erforderlich sind um die verursachende Noxe, Belastung nachzuweisen die diese Krankheit verursacht hat. Es wird zur Zeit von keinem einzigen Gutachter in der gesamt BRD diese fehlenden Ermittlungsergebnisse beanstandet und nachgefordert, damit dieses dann in das Gutachten miteinfließen kann.

    Obwohl dieses Manko einem guten und neutralen Gutachter sofort auffallen müßte, werden nur die vom TAD “ermittelten” Gefahrenstoffe / Belastungen berücksichtigt.

    Der Hintergrund ist folgender: ein Gutachter darf in seinem Gutachten nichts hineininterpretieren (weiter ergänzen) -auch wenn es noch so logisch erscheint - daher bleiben auch alle Einwände, Erkenntnisse, Zeugenaussagen, Beweise wie Sicherheitsdatenblätter, Messergebnisse die ein Betroffener bei dieser Begutachtung miteinbringt, unberücksichtigt.

    Der anschließende Ablehungsbescheid der Berufsgenossenschaft lautet in der Regel:

     

    Es handelt sich hier um eine anlagebedingte Erkrankung im Sinne eines Infektasthmas, ist erblich bedingt oder ähnliches

    Auch wird in der Regel dann eine schiksalhafte Erkrankung und Einzelfall im Sinne von ....

     Eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft entfällt.

     

    Daher erstrecken sich diese Verfahren in einem langjährigen Rechtsstreit, wobei diese “Unzulänglichkeiten” dann von Anwälten, weiteren Gutachtern und Sozialrichtern dann ausgemerzt werden müßen.   

    Daher ist es unbedingt erforderlich bevor eine Begutachtung erfolgt, sich ein umfangreiches chemisches-Wissen im Zusammenhang  der BK-Liste anzueignen !  

     

     

    Weitere sehr wichtige Tipps !!

    Vorbemerkung:

    Laut Berufskrankheitenrecht gehen Nichterweislichkeiten oder - so wird es auch genannt - Lücken in der Beweisführung bzw. Beweisnotstände zu Lasten von Betroffenen Erkrankten.

    Können Sie nicht nachweisen, daß Sie an Ihrem Arbeitsplatz im Unterschied zur übrigen Bevölkerung besonderen Einwirkungen im wesentlichen höherem Maße ausgesetzt (exponiert) gewesen sind, die Ihre Erkrankung und/oder Schädigung hervorgerufen haben, dann geht die Beweislücke voll zu Ihren Lasten.

     

    Es ist also sehr wichtig, eine möglichst genaue Arbeitsamnamese zu erstellen. Es muß gezeigt und in sich schlüssig deutlich werden, welchen Belastungen Sie während Ihrer versicherten Tätigkeit ausgesetzt gewesen sind. Da niemand Ihren Arbeitsplatz, Ihre individuelle Arbeitsweise und die sonstigen ganz praktischen Abläufe so kennt wie Sie, sind nur Sie in der Lage - außer Ihren Kollegen und Kolleginnen vielleicht - die tatsächlichen Abläufe zu schildern.

     

    Kein Arbeitsvorgang und kein Arbeitsplatz ist bilderbuchmäßig. In keinem Modell ist erfaßbar, was wirklich Sache war: Wann was besonders gestunken oder gedröhnt hat, wann Ihnen die Zunge vor Trockenheit im Halse stecken blieb, wann es im Gaumen ätzte und Sie trotzdem weitergearbeitet haben, weil Sie überhaupt keine Möglichkeiten hatten, gerade dann die Arbeit zu unterbrechen.

    Sollten Sie nicht wissen, mit welchen Stoffen Sie gearbeitet haben, so können aus der Beschreibung dennoch Rückschlüsse gezogen werden, die für weitere Ermittlungen grundlegend sind. Farbe, Geruch und technisches Verhalten der Stoffe geben oftmals besondere Hinweise, aber auch die Schilderung des ganz konkreten technischen Ablaufs - vor allem dann, wenn er plötzlich nicht mehr klappte.

    Selbst die Tatsache, das Sie vielleicht Nägelbeißer sind, ist da kein peinliches Detail, sondern wichtig.

    Unter Fingernägeln sammeln sich nämlich bestimmte Schadstoffpartikel besonders gern an.

    Scheuen Sie sich auch nicht Improvisationen zu schildern, die vom Arbeitsschutz her “nicht sauber” waren, die aber aus so genannten praktischen Gründen, aus Leichtsinn, aus Nichtwissen oder aus welchen Gründen auch immer angewendet wurden und weil die Produktion eben reibungsloser gehen sollte.

    Die Arbeitsamnamese dient dazu, Beweise für die haftungsbegründete Kausalität aufzufinden. Sie gibt auch Hinweise darauf, ob der Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und Ihrer Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn und nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen wahrscheinlich ist. Es dürfte sich also lohnen, den hier zusammengestellten Fragenkatalog als Leitfaden zu benutzen. Und mehr als ein Leitfaden will er auch nicht sein.

    Selbstverständlich können diese Fragen nicht alle Berufsbilder umfassen. Sie können aber Anhaltspunkte dafür geben, wie Sie die Fragen auf Ihren ganz speziellen Arbeitsplatz übertragen und Ihre ganz individuellen Arbeitsverhältnisse schildern können.

    Sollten Sie mehrere Arbeitsverhältnisse gehabt haben, so ist mit uns Rücksprache zu nehmen. Ausschlaggebend dürfte sein, welche Erkrankungung/Schädigung Sie haben und ob sie kumulativ (aufhäufend) chronisch geworden ist oder aber auf ganz bestimmte Belastungen mutmaßlich rückführbar ist, die Sie nur an einem ganz bestimmten Arbeitsplatz gehabt haben.

     

    Allgemeines:

    1) Angaben darüber, was die Firma herstellt und auf dem Markt anbietet:

       Produktpalette/Branche

    2) Angaben darüber, welcher Abteilung man angehörte (angehört)

    und zu welchem Produktions- oder Verwaltungsabschnitt die Abteilung zu zählen war (ist).

     

    Zu den einzelnen umfangreichen Fragen gehören umfangreiche Fragestellungen die unter folgende Themenkomplexe unterteilt sind.

     

    I. Der Raum

    II. Der Arbeitsplatz

    Schweres Heben und Tragen:

    Lärm

    Rauche

    Dieselben Fragen sind für:

    Dämpfe, Nebel ( mit Aerosol (tröpfchen)bildung,

    Staub zu stellen.

    III. Arbeitszeiten

     

    IV. Kleinere Missgeschicke oder Unfälle bei der Arbeit

    Der umfangreiche Fragenkatalog (Arbeitsamnamese) ist über die abekra-Bundesgeschäftsstelle

    bei einer Mitgliedschaft erhältlich.

     


     

    Desweiteren empfehlen wir, selbst vorab schon einmal beispielsweise Proben von:

    Ölen, Spänen, Stäuben, Bohremussionen etc. zu sammeln,

    zusätzlich:

    Kopien von Sicherheitsdatenblätter,

    Originalverpackungen von Zutaten,

    Namen der Produkte mit Herstellerangaben,

    Aushänge vom schwarzen Brett,

    Abschriften von Rezepturen,

    Bilder oder Filmaufnahmen

    anzufertigen bzw. zu organisieren.    

    Desweiteren können Erkenntnisse und Angaben ob und wieviele

    Berufserkrankungen oder ähnliche Erkrankungen (auch mit Todesfällen )

    in dem Betrieb schon öfter oder mehrmals vorgekommen sind, sehr nützlich sein.

    Vielleicht kann man sich ja mit mehreren Betroffenen von der gleichen Firma zusammen tun.

    Auch Zeugen die gewisse Arbeitstoffe oder Arbeitsabläufe bestätigen können sind sehr wichtig. 

    Auch ist es wichtig ob Sicherheitsauflagen angeordnet waren und auch befolgt wurden.

    Die BG ermittelt nach unseren bundesweiten Erfahrungen so gut wie gar nicht. Daher sollte ebenfalls die BK-Anzeige sehr umfangreich und so präzise wie nur eben möglich formuliert werden.

     

     


     

    Hilfreich bei den Recherchen können ggfs. folgende Datenbanken sein:

    Gefahrstoffdatenbanken (GESTIS)

    GESTIS besteht derzeit aus acht zentralen Datenbanken, die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angesiedelt sind:

    GESTIS-Stoffdatenbank

    Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften

    International Chemical Safety Cards (ICSC) = Deutsche Version

    ISi - Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter

    GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen

    GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen

    GESTIS - Wissenschaftliche Begründungen

    GESTIS-STAUB-EX- Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben

    Expositionsdatenbank MEGA

     

     


     

    Schwerbehindertenausweis:

    Verfahrensregeln und Hinweise

    Sollte eine Kündigung wegen andauernder Krankheit befürchtet werden,

    so gelten folgende wichtige Hinweise:

    Beantragen Sie unverzüglich einen Scherbehindertenausweis bei ihrer zuständigen Behörde damit Sie ggfs. hierdurch einen besonderen Kündigungschutz erhalten.

    Auch hier gilt:

    Bevor Sie einen Antrag für einen Behindertenausweis stellen, sollten Sie sämtliche ärztliche Unterlagen, Röntgenbilder incl. der internen ärztlichen Auswertungen und Stellungnahmen von allen Ärzten, Krankenhäuser, Fachkliniken und Kurkliniken angefordert werden. Hierzu haben Sie sogar einen Rechtsanspruch !! Die entsprechenden Vordrucken hierzu, habe ich für Sie im oberen Bereich unter Ärztliche Unterlagen als Downloead zur Verfügung gestellt.

    Aber Achtung nicht allzu lange warten, denn die Aufbewahrungsfrist der ärztlichen Dokumentation beträgt 10 Jahre und für Röntgenbilder 30 Jahre !

    Wer ist schwerbehindert? – Allgemeines

    Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Um notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist eine Feststellung vom Grad der Behinderung (GdB) oder ein Ausweis nicht notwendig. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist die Person schwerbehindert.

     

    Gleichstellung:

    Bei einem Grad der Behinderung unter 50 % wird kein Ausweis ausgestellt und liegt keine Schwerbehinderung vor. Den Schutz des Schwerbehindertengesetzes erlangt man daher nur durch eine Antrag auf Gleichstellung bem zuständigen Arbetsamt..

     

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX

     

    Eine Gleichstellung kann das zuständige Arbeitsamt nur aussprechen, wenn der Behinderte ohne diese Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht bekommen oder aufgrund der Behinderung behalten kann.

    Ist also Ihr Arbeitsplatz wegen Ihrer Behinderung eventuell gefährdet, führt Sie Ihr Weg sofort zum Arbeitsamt. Geschützt sind Sie ab dem Tag der Antragstellung.

    Bei berufstätigen Behinderten beteiligt das Arbeitsamt den Vertrauensmann/-frau und den Betriebs/Personalrat in Ihrem/Ihrer Betrieb/Behörde. Sie sollten deshalb bei beiden nach der Antragstellung vorsprechen und um Unterstützung für Ihren Antrag bitten.

    Gleichgestellte haben nach dem Schwerbehindertengesetz alle Rechte wie Schwerbehinderte, Mit Ausnahme des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte. Den gibt es erst ab 50 % GdB.

     

    Kündigungsschutz

    für Schwerbehinderte

    Als Schwerbehinderte gilt: Schwerbehinderte, die einen Ausweis haben oder wer einen Antrag hin vom Arbeitsamt einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist.

    Dieser besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen, soweit das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Er gilt auch, wenn es wegen Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung endet.

    Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz besteht unabhängig davon, ob Sie in Heimarbeit, halb- oder ganztags beschäftigt oder ob Sie eine Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, und unabhängig von Ihrem Alter und der Größe Ihres Betriebes. Er kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch sonstige Abmachungen außer Kraft gesetzt werden.

    (Quelle: Sozialrecht + Praxis 8/96)

    Ist ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt, besteht ebenfalls der besondere Kündigungsschutz.

     

    Beachte: Eine Kündigung Schwerbehinderter ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist unwirksam. Die Zustimmung muß nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eingeholt werden.

     

    Weitere sehr ausführliche Infos zur Schwerbehinderung unter: Schwerbehindertenausweis

     

     

     

     

     

    Unterschreibe nie einen Aufhebungsvertrag !

    Insofern eine chron. Krankheit zu längeren Ausfallzeiten führt und eine Entlassung zu befürchten ist, gelten folgende gesetzliche Regelungen:

    Unverzüglich prüfen ob diese chron. Erkrankungen evtl. durch den ausgeübten Beruf verursacht bzw. mitverursacht wurde, also teilursächlich ist.

    Sollte dieses zutreffen, dann ist man nämlich durch die Berufsgenossenschaft voll abgesichert und genießt vollen Versicherungsschutz nach § 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten.

    In diesen Fällen muß der Arbeitgeber auch einen Alternativarbeitsplatz anbieten.

    Kann er das nicht, muß individuell und rechtlich geprüft werden, ob einem in diesem Fall eine Abfindung zu steht und gezahlt werden muß.

    Insofern die Erkrankung (Berufserkrankung schwerwiegend ist ist in diesen Fällen eine Rente zu zahlen.

    Lassen Sie sich nie in solchen langen Krankenzeiten zu einem Aufhebungsvertrag drängen.

    Ansonsten verzichtet man durch diese Unterschrift auf alle erdenklichen Rechtsansprüche !!

    Nie selbst zur Kündigung drängen lassen, es gibt keinen einzigen Grund der eine einseitige Kündigung durch den Arbeitnehmer befürwortet und rechtfertigt.

    Hierzu unbedingt vorher fachanwaltlich beraten lassen !!

    Am besten bei den Rechtsanwälten die sich auch bei Berufskrankheiten auskennen!

     

    Rechtsanwälte GUV

     

    Weitere Infos unter: Aufhebungsvertrag

     

     

     

     

    Hierzu empfehlen wir außerdem das Buch:

    “Und ich dachte-

    ich wäre versichert”

    Ein Ratgeber für Berufserkrankte (und Arbeitsunfallopfer)

    erschienen im abeKra-Verlag.

    Die neuüberarbeitete Version erscheint in kürze und ist dann ebenfalls im abekra-Verlag oder Buchhandel erhältlich.

    “Und ich dacht, ich wäre versichert” Das Kreuz mit dem Recht und den Berufsgenossenschaften. Ein Ratgeber für Berufserkrankte (und Arbeitsunfallopfer), von Dr. Angela Vogel.

    Nähere Angaben hierzu finden Sie auf der eigenen Homepage von

    www.abekra.de

     

     

     

    Rechtsschutz:

    Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, welches diese Sparte abdeckt.

    So bedenken Sie bitte das Sie nicht mehr wie drei Rechtsfälle in einem Jahr ihrer Rechtsschutzversicherung melden und in Anspruch nehmen.

    Ansonsten laufen Sie Gefahr das Ihnen die Rechtsschutzversicherung kündigt.

    Dieses drei Fälle kommen in so einer Situation leicht zusammen, so z.B.:

    Klage gegen den Arbeitgeber wegen:

  • Kündigung und/ oder auf Ausstellung und Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, Zahlung einer Abfindung,
  • Klage gegen den Rentenversicherungsträger LVA/BfA wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente,
  • Klage gegen die zuständige Berufsgenossenschaft wegen Zahlung einer Rente etc.
  •  

    Sämtliche Rechtsschutzversicherungen sind mit einem bundesweiten Netzwerk verbunden. In diesem Register werden sämtliche Personen registriert die laut Auskunft der Rechtsschutzversicherung wegen der überhöhten Schadenshäufigkeit von ihrer Versicherung gekündigt wurden. Auch wenn Sie alle Verfahren gewonnen haben, bleibt dieses dabei  unberücksichtigt und spielt keine Rolle.

    Sollten Sie eine Kündigung bereits erhalten haben, ist dadurch ein eigener Versicherungswechsel und ein neuer Vertragsabschluss fast unmöglich !

    Sollten Sie berufsbedingt krank werden - bitte daran denken, das man dieses Risiko der Kündigung streut- evtl. durch Abschluß einer zusätzlichen Rechtsschutzversicherung oder durch eine Mitgliedschaft beim Mieterbund, VdK oder ähnliche Versicherungen, Verbände und Institutionen.

     

     

     

    Prozesskostenhilfe

    Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz. Mehr hier.

     

     

    Gutachter

    Selbst die Auswahl eines neutralen Gutachters gestaltet sich sehr schwierig, weil die meisten Gutachter schon von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen worden sind. Man sollte daher nicht gutgläubig auf den erst besten Vorschlag der BG abwarten und diesem Vorschlag zustimmen, sondern sein Vorschlagsrecht nach § 200 Abs. 2 SBG VII wahrnehmen. Die Gutachterfrage darf hierbei nicht unterschätzt werden. Dieses ist so gravierend und von so einer großen Bedeutung ob man sein Verfahren letztendlich gewinnt oder verliert.

    Machen Sie von dieser Möglichkeit in jedem Fall Gebrauch !

    Wichtig ist, daß Sie bisher weder mittel- noch unmittelbar mit diesen Ärzten Kontakt hatte.

    Siehe auch: Gutachter

     

     

    Anwaltliche Vertretung

    Eine fachanwaltliche Vertretung bei diesem Verfahren ist unbedingt notwendig. Leider muß man erkennen, das sich nur sehr wenige Anwälte auf diesem speziellen Fachgebiet wirklich auskennen.  Man sollte auch hier nicht blindlings jedem Anwalt vertrauen, nur weil dieser in seiner näheren Umgebung wohnt und daher evtl. leichter erreichbar ist. Es gibt tatsächlich nur eine Handvoll Spezialisten in der Bundesrepublik. Bei der Auswahl sind wir selbstverständlich gerne behilflich.

    Auch sollte man sich vorab mit dem Gedanken anfreunden und im klaren sein, das solch ein Verfahren langwierig wird und Jahre dauern kann.

     Siehe Rechtsanwälte GUV

     

     

     

     Krankenversicherungsschutz

    Hat man ein Verfahren wegen Anerkennung einer Berufsunfähigkeits oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei seinem Rentenversicherungsträger LVA/BfA beantragt, so ist man in dieser Zeit bei seiner Krankenkasse wegen dem Verfahren Beitragsfrei  incl. seiner minderjährigen Kinder krankenversichert.

    Besonders wichtig wenn alle Ansprüche wie Krankengeld, Übergangsgelder /Arbeitsamt, Arbeitslosengeld usw. erschöpft sind.  - In dieser Situation unverzüglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen ! Ansonsten ist man gezwungen auch als chron. Kranker seine Berechtigung für einen Arztbesuch beim Sozialamt in Form eines Krankenscheines abzuholen.

     

     

     

     

    [Berufserkrankungen-Siegerland.de] [Verdacht Berufserkrankung] [Pflichten: BG] [Recht u. amtl. Mitteilung] [Pflichten Arbeitgeber] [Pflichten d. Betriebsrates] [Pflichten d. Betriebsarztes]

     

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