| Was ist eine Berufskrankheit? SGB 7 § 9 Berufskrankheit = Gesetzestext Hintegründe und Rechtliche Tipps: www.battenstein.com/berufskrankheit.htm Begriffe und Definitionen zum Thema Berufskrankheiten (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) Als Berufskrankheit werden Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind. Aber nicht jede Erkrankung, die sich ein Versicherter bei der Arbeit zuzieht, ist eine Berufskrankheit. Der Begriff ist vielmehr im Gesetz definiert und genau festgelegt. Danach sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter durch seine versicherte Tätigkeit erleidet. Die Frage, welche Krankheit der Verordnungsgeber als Berufskrankheit anerkennen darf, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Nur diejenigen Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (also keine Allgemeinkrankheiten wie z. B. Rheuma usw.). Die einzelnen Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt werden können, sind in der Berufskrankheiten-Liste, die eine Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist, erschöpfend aufgezählt (sog. "Listensystem"). In der zurzeit Liste der Berufskrankheiten sind die Berufskrankheiten in folgende sechs Gruppen eingeteilt:
- durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen
- durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells
- Hautkrankheiten
- Krankheiten sonstiger Ursache
Daneben ist auch eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit unter folgenden Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit zu entschädigen: - der Versicherte muss einer bestimmten Personengruppe angehören, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist,
- diese Einwirkungen müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen,
- diese medizinischen Erkenntnisse müssen bei der letzten Ergänzung der Berufskrankheiten-Liste noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen haben oder ungeprüft geblieben sein,
- der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit muss im Einzelfall wahrscheinlich sein.
Grund für diese Ausnahmevorschrift: Die schnelle Entwicklung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsstoffe und Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über bestimmte chemische und physikalische Einwirkungen sowie über Krankheitsursachen können nicht immer zeitnah ihren Niederschlag in der Berufskrankheiten-Verordnung finden. Die Liste der Berufskrankheiten wird zwar stetig ergänzt, ihre Überarbeitung durch den Verordnungsgeber benötigt jedoch längere Zeiträume. Diesem Umstand trägt die Möglichkeit, unter den dargestellten Voraussetzungen auch Krankheiten wie Berufskrankheiten entschädigen zu können, die noch nicht in die Liste aufgenommen wurden, Rechnung. Liste der Berufskrankheiten nach der zum 01.12.1997 in Kraft getretenen Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623)
Weitere detailierte Infos und Hinterrgründe zu Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle finden Sie mit folgenden Themenschwerpunkten: - Aktuelles
- Berufskrankheiten, Arbeits - und Wegeunfälle
- Sozialpolitik
- Gesetze / Recht
auf der Website von: www.abekra.de Verband arbeits- u. berufsbedingt Erkrankter e.V.
Battenstein & BattensteinFachanwälte für Sozialrecht und ArbeitsrechtRechtsanwalt Rolf Battenstein Rechtsanwältin Miriam G. Battenstein - bundesweite Vertretung - Leostraße 21 40545 Düsseldorf Tel: 0211 / 57 35 78 Fax: 0211 / 55 10 27 Email: kanzlei@battenstein.de Wissens-ABC über Berufskrankheiten - Arbeitsunfall - Wegeunfall Sonderfälle von A - Z Begriffe, welche sich in der Entschädigungspraxis herausgebildet haben, wie etwa der Einwand der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, werden im folgenden alphabetisch abgehandelt, die selbstgeschaffene Gefahr also zum Thema S wie selbstgeschaffene Gefahr oder auch das Thema Alkohol unter dem Stichwort A wie Alkohol. Genauso finden sich hier Stichwörter für die eine oder andere Berufskrankheit, zum Beispiel V wie Vanadium. Die Frage, wann der sogenannte Strengbeweis angewandt wird und wann Beweiserleichterungen greifen, wird in einem gesonderten Kapitel abgehandelt: „Der Sozialgerichtsprozeß“. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls angesprochen, wen die Beweislast trifft jeweils. Sonderfälle von A - Z 1. Fallstricke / Fehlerquellen bei der Entschädigung von Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit Arbeitsunfall, Wegeunfall & Berufskrankheit - Fallstricke und Fehlerquellen-hier ... 2. Die "13" - exemplarische Fälle zum Thema Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit Arbeitsunfall, Wegeunfall & Berufskrankheit - Die "13"-Exemplarische Fälle-hier ... 3. Das Bergarbeiteremphysem, Berufskrankheit Nr. 4111, zuvor Berufskrankheit nach neuer medizinischer Erkenntnis im Einzelfall Berufskrankheit - Bergarbeiteremphysem -Berufkrankheit Nr.4111 chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem-hier..... 4. „Der um seine Gesundheit und seine Berufskrankheitenentschädigung gebrachte deutsche Bergmann“ - Referat - Berufskrankheitenentschdigung - Silikose und Staublunge - hier ...
Website:
www.battenstein.com
www.arbeitsunfall.de
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www.asbestlungenkrebs.de
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AsbestStatistikDie Asbesterkrankungen d.h. die Asbestose und die Asbestkrebserkrankungen, stellen offenbar den gefährlichsten Teil der Berufskrankheiten in Deutschland und wohl auch international.An der Asbestose, d.h. an der Lungenasbestose, kann der Betroffene ersticken. Warum die statistische Kurve der anerkannten Asbestosen bzw. Lungenasbestosen Anfang der 90iger Jahre einbricht, obwohl die Spitze der Fallzahlen in 2015 erwartet wird, müssen die Berufsgenossenschaften erklären. Ausführliche Hintergründe zu dieser Fragestellung sowie weitere rechtliche Infos und alles wissenswerte zu dieser Berufskrankheit finden Sie unter...... www.asbestose.de Die hier veröffentlichten Links geben bereits sehr umfangreiche und ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Schwerpunktmäßig mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Sozialrecht. So berät die Fachkanzlei im Bereich Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten, Kündigunsschutz, Vertragsgestaltung etc., sprich rund um das Arbeitsverhältnis sowie in mannigfaltigen sozialrechtlichen Aspekten der Existenzsicherung, Überdies in Fragen internationaler Sozialversicherungsabkommen betreffend die Wanderarbeitnehmer und Beitragsfragen. Wir wünschen Ihnen viel Spass beim Stöbern. (Mit freundlicher Genehmigung sowie Zusammenarbeit von und mit den Fachanwälten Herrn Rolf Battenstein und Frau Miriam Battenstein) |
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Weitere Beispiele von Berufskrankheiten: Der Staub wirbelte Toxizitätvon Staub Staublunge | Recht und hilflos Verschleppen bis zum Tod Wir lassen Sie alle sterben | Nervengift bedroht unsere Gesundheit Verseuchte Container Giftgase in Containern Gift in Textilien Nervengift im Kaufhaus | Lösemittel als Krankheitsursache | Traumatisierte Polizisten | Mobbing Mobbing II | Diskrimierte Kranke | | Atomopfer / Radargeschädigte Radioaktivität im Alltag | Berufsbedingtes Asthma: Risiko für Krankenschwestern Friseurasthma Waschen, Schneiden - Atemnot Der Bauer mit den blauen Lippen Staubschutz – ein Muss am Arbeitsplatz Bauernhof | Berufskrankheiten- Risikobereiche Risikostoffe: Kühlschmierstoffe Lösemittel | Berufserkrankungen in Giessereien bei Former, Gussputzer, Schmelzer, Maschinendreher, Walzendreher, Spänefahrer, Transporteure | | 1. MCS 2. MCS MCS (Multiple Chemical Sensitivity) = multipler Chemikalienun- verträglichkeit. | | | Berufskrankheiten Infos von abekra | Liste der Berufskrankheiten mit Tipps vom abekra-verband Liste der Berufskrankheiten von arbmed.med.uni-rostock | BKVO Berufskrankheiten-Ver ordnung § 3 BKVO SGB 7 Gesetzestext SGB X Gesetzestext | !! Der Hammer des Jahres !! Absolute Vorsicht bei: “Besonderen Abfindungen” von den BGen als Schadenersatzleistung Infos unter: News-Aktuelles | Krebs nach Arbeit mit Elektrodenpech keine Berufskrankheit Infos und Hintergründe zum Tödlichen Staub im Emder Hafen | Giftiger Asphalt: Krebserregende PAH/PAK, VOC, Feinstaub, Dämpfe und Aerosole | Giftiger Qualm – Zweierlei Maß beim Arbeitsschutz | Tödliche Gefahr durch Giftstoff in Abbeizmittel | Merkblatt BK 1301 Aromatische Amine www.blasenkrebs. de Blasenkrebs Blasenkrebs 2 | BK 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische | | BK 2108 / BK 2109 / BK 2110 Wirbelsäule | Durch Stäube verursachte Berufskrankheiten Exposition gegenüber nichttoxischen Stäuben | Pneumokoniose durch sonstige anorganische Stäube J 63.0 Aluminose J 63.1 Bauxitfibrose J 63.2 Berylliose J 63.3 Graphitfibrose J 63.4 Siderose J 63.5 Staniose J 63.8 | BK 4101 Staublunge | Asbest/Asbestose BK: 4103 / BK:4104 BK: 4105 Nachgehende Vorsorge- untersuchungen / Asbestose Sind diese Untersuchungen sinnvoll? Hintergrund und Tipps Hierzu Stellungnahme von: European Conference on Asbestos Rome, 04. – 06.12.2006 In the frame of the EU – LIFE Project....hier klicken | | Merkblatt BK-Nr.: 4201 Farmerlunge | BK 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankun gen (einschließlich Rhinopathie) | BK 4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegs- erkrankungen | BK-Nr. 2301 Lärmschwer- hörigkeit | | BK Nr. 5101: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen | H wie Hautkrebs BK-Nr. 5102 Merkblatt BK 5102 |
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Anmerkung der Redaktion: Zu den hier aufgezeigten Fällen und Beispielen von Berufskrankheiten Bei den von mir an dieser Stelle veröffentlichten Beispielen, möchte ich an hand von ein paar Beispielen aufzeigen wie vielfältig die Berufskrankheiten sein können. Um alle Möglichkeiten hier auf zuzeigen würde wegen der Vielfältigkeit den Rahmen sprengen und wäre so nicht leistbar. Daher habe ich mich auf die “häufigsten und bekanntesten” Berufskrankheiten beschränkt und versucht diese Zusammenhänge der Belastung durch den Arbeitsplatz auf die Gesundheit zu verdeutlichen und erhebt daher nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Daher ist es notwendig selbst anhand der Liste für Berufskrankheiten zu recherchieren, ob ihre erworbene Erkrankung im direkten Zusammenhang steht oder auch teilursächlich begründet sein kann. Bestätigt sich ihr Verdacht, dann sprechen Sie bitte unverzüglich einen kompetenden Fachanwalt an, damit dieser ihre Recherchen überprüfen, rechtlich beraten und ggf. dann sofort alle notwendigen Anträge und rechtliche Schritte zu ihrer sozialen Absicherung einlegen und ihnen helfen kann. Aber bedenken Sie bitte, die Verfahren sind langwierig und dauern oft Jahre. Letztendlich wird sich der lange Kampf aber doch lohnen. Tipp Wegen der zu erwartenten Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Jahre 2010 und den hieraus vorraussichtlich verschärften Bedingungen ist es ggfs. sinnvoll bereits jetzt einen Antrag zur Anerkennung für eine Berufskrankheit zu stellen, damit Sie möglicherweise noch Bestandsschutz erhalten und nach der bisherigen Regelung ihre Ansprüche geltend machen können. Weitere Infos unter Politik... Spende Sie möchten uns finanziell unterstützen? Sehr geehrte(r) Besucher/in meiner Homepage Alle die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen sind kostenlos. Unsere Dientleistungen beispielsweise die Veröffentlichungen auf den Webseiten werden sämtlich ehrenamtlich geleistet. Die Kosten unseres abekra-Verbandes finanzieren sich ausschliesslich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden . Damit wir unser umfangreiches Angebot auch in Zukunft weiter online anbieten können, sind wir auf weitere Spenden angewiesen. Bitte unterstützen Sie uns mit einer Spende. Für Ihre Hilfe und Unterstützung bedanken wir uns recht herzlich. 
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